Ratgeber
Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt: Ablauf, Kosten, Grenzen
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Wenn beide die Trennung akzeptiert haben und sich über die wichtigsten Fragen einig sind, kann eine Scheidung vergleichsweise schnell und günstig über die Bühne gehen. Der größte Spareffekt entsteht, wenn nur einer von euch einen Anwalt beauftragt. Das ist rechtlich zulässig, hat aber Grenzen, die du kennen solltest. Wir erklären, was einvernehmlich im rechtlichen Sinn bedeutet, wie das Verfahren abläuft, was es kostet und wann du trotzdem eine eigene Vertretung brauchst.
Was einvernehmlich rechtlich bedeutet
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht fragt dann nicht nach Gründen oder Schuld.
Einvernehmlich bezieht sich zunächst nur auf die Scheidung selbst. Über Unterhalt, Vermögen, Wohnung oder Kinder können Ehegatten trotzdem uneinig sein. Diese Fragen werden dann entweder als Folgesachen im Verbund verhandelt oder später in eigenen Verfahren.
Wirklich unkompliziert wird es, wenn ihr auch die Folgen geklärt habt oder es nichts Wesentliches zu regeln gibt. Dann bleibt im Verfahren meist nur der Versorgungsausgleich, den das Gericht bei Ehen über drei Jahren von Amts wegen durchführt.
Warum ein Anwalt reicht
Vor dem Familiengericht besteht in Ehesachen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Er gilt aber nicht für alles. Der Zustimmung zur Scheidung, ihrem Widerruf und dem Antrag auf Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe kann ein Ehegatte ohne Anwalt erklären (§ 114 Abs. 4 FamFG).
Deshalb genügt es, wenn der Ehegatte, der den Antrag stellt, einen Anwalt beauftragt. Der andere erklärt im Termin oder schriftlich, dass er zustimmt. Das spart die Kosten eines zweiten Anwalts vollständig.
Wichtig ist: Der Anwalt vertritt nur seinen Mandanten. Er darf den anderen Ehegatten nicht gleichzeitig beraten, weil das ein Interessenkonflikt wäre. Wer ohne Anwalt bleibt, sollte sich deshalb gut informieren und notfalls selbst eine Beratung einholen.
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Der Ablauf Schritt für Schritt
Zuerst beauftragt einer von euch einen Anwalt, idealerweise eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht. Er bereitet den Scheidungsantrag vor, der nach § 133 FamFG Angaben zu gemeinsamen Kindern und zu Einigungen über Sorge, Umgang, Unterhalt, Wohnung und Haushalt enthalten muss.
Das Gericht fordert die Gerichtsgebühr an und stellt den Antrag nach Zahlung dem anderen Ehegatten zu. Beide erhalten Fragebögen zum Versorgungsausgleich, die sorgfältig ausgefüllt zurückgehen sollten. Das Gericht holt dann bei allen Versorgungsträgern Auskünfte ein; das dauert erfahrungsgemäß einige Monate.
Liegen die Auskünfte vor, bestimmt das Gericht einen Termin. Beide Ehegatten werden persönlich angehört (§ 128 FamFG). Der Antragsgegner erklärt seine Zustimmung, und das Gericht verkündet den Beschluss. Verzichten beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Was die einvernehmliche Scheidung kostet
Die Kosten hängen am gemeinsamen Nettoeinkommen. Mit einem Anwalt und Versorgungsausgleich mit zwei Anrechten kostet die Scheidung bei 2.500 € Netto 2.307,49 €, bei 4.000 € Netto 2.978,75 € und bei 6.000 € Netto 3.428 €. Mit zwei Anwälten wären es 4.093,98 €, 5.269,50 € und 6.046 €.
Die Gerichtskosten werden geteilt. Den Anwalt zahlt nach dem Gesetz der Ehegatte, der ihn beauftragt hat. Viele Paare vereinbaren, auch diese Kosten zu teilen. Bei 4.000 € Netto zahlt dann jeder etwa 1.489 €.
Wer ohne Versorgungsausgleich geschieden wird, etwa nach einer Ehe von höchstens drei Jahren ohne Antrag, spart zusätzlich. Bei 4.000 € Netto kostet die Scheidung dann 2.754,13 €.
Wann ein zweiter Anwalt sinnvoll ist
Ein zweiter Anwalt ist ratsam, sobald es um viel geht oder ihr euch nicht einig seid. Typische Fälle sind ein erheblicher Zugewinn, eine Immobilie, ein Unternehmen, deutlich unterschiedliche Rentenanrechte, nachehelicher Unterhalt oder Streit über die Kinder.
Ohne Anwalt kann der Antragsgegner im Verfahren keine eigenen Anträge stellen. Er kann also zum Beispiel keinen Zugewinnausgleich als Folgesache anhängig machen und keine Rechtsmittel einlegen. Auch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich lässt sich im Termin nur protokollieren, wenn beide anwaltlich vertreten sind.
Eine Zwischenlösung ist eine einmalige Beratung bei einer eigenen Anwältin. Sie kostet ohne Gebührenvereinbarung höchstens 226,10 € brutto für ein Erstgespräch und kann eine bereits vorhandene Rechtsschutzversicherung mit Beratungs-Baustein entlasten.
Scheidungsfolgen vorab klären
Eine einvernehmliche Scheidung gelingt am besten, wenn die Folgen schon vor dem Antrag geklärt sind. Dazu gehören Unterhalt für die Kinder und gegebenenfalls für den Ehegatten, die Wohnung, der Hausrat, gemeinsame Konten und Kredite, eine Immobilie und der Zugewinn.
Für Kinder ist eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ein einfacher, kostenloser Weg zu einem verbindlichen Titel. Absprachen zu Wohnung und Hausrat können privatschriftlich getroffen werden. Regelungen zu Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt vor der Scheidung brauchen dagegen die notarielle Form oder eine gerichtliche Protokollierung, für die beide anwaltlich vertreten sein müssen.
Wer diese Punkte vor dem Antrag erledigt, hat im Verfahren nur noch Scheidung und Versorgungsausgleich. Das hält Kosten und Dauer niedrig und vermeidet, dass alte Konflikte im Gerichtssaal wieder aufbrechen.
Wenn einer seine Meinung ändert
Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden, auch ohne Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dann fehlt die Voraussetzung für die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB.
Das Gericht prüft in diesem Fall, ob die Ehe trotzdem gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Davor muss der Antragsteller darlegen, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht wiederhergestellt werden kann.
Will der Antragsgegner eigene Anträge stellen, etwa zum Unterhalt oder Zugewinn, braucht er spätestens jetzt einen eigenen Anwalt. Aus der einvernehmlichen wird dann eine streitige Scheidung, mit entsprechend höheren Kosten.
Typische Stolperfallen
Auch bei viel gutem Willen gibt es Stolperfallen. Die häufigste ist ein unklarer Trennungszeitpunkt. Wenn einer von euch später behauptet, die Trennung habe erst Monate später begonnen, kann das Trennungsjahr zum Zeitpunkt des Termins noch nicht abgelaufen sein. Haltet den Zeitpunkt deshalb gemeinsam schriftlich fest.
Eine zweite Stolperfalle sind unvollständige Angaben im Versorgungsausgleich. Wird eine Betriebsrente vergessen, muss das Gericht nachermitteln, und das Verfahren verzögert sich. Ist die Scheidung schon rechtskräftig, kann ein vergessenes Anrecht nur noch eingeschränkt nachträglich ausgeglichen werden.
Drittens unterschätzen viele, dass der Ehegatte ohne Anwalt keine eigenen Anträge stellen kann. Wer zum Beispiel später doch Zugewinn verlangen will, muss das in einem eigenen Verfahren tun. Sprecht diese Punkte vor dem Antrag offen an.
Gute Vorbereitung spart Zeit und Geld
Je besser ihr vorbereitet seid, desto schneller läuft das Verfahren. Legt Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und Einkommensnachweise der letzten drei Monate bereit. Für den Versorgungsausgleich braucht ihr Unterlagen zu allen Rentenanrechten, auch zu Betriebsrenten und privaten Verträgen.
Haltet fest, seit wann ihr getrennt lebt, und besprecht vor dem Antrag, wer den Anwalt beauftragt und wie ihr die Kosten teilt. Wenn ihr Absprachen zu Unterhalt oder Vermögen getroffen habt, gehören sie in eine schriftliche, gegebenenfalls notarielle Vereinbarung.
Bei geringem Einkommen sollte der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gleich mit dem Scheidungsantrag gestellt werden. Auch der Ehegatte ohne Anwalt kann Verfahrenskostenhilfe beantragen, etwa für die Kosten seiner Hälfte der Gerichtsgebühr.
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Häufige Fragen
Kann ein Anwalt beide Ehegatten vertreten?
Nein. Ein Anwalt darf nur eine Seite vertreten. Bei der einvernehmlichen Scheidung beauftragt deshalb nur der Antragsteller einen Anwalt, der andere stimmt ohne Anwalt zu.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Meist bestimmt der Versorgungsausgleich die Dauer, weil das Gericht Auskünfte aller Versorgungsträger einholt. Ohne Versorgungsausgleich geht es deutlich schneller.
Muss ich zum Termin, wenn ich nur zustimme?
In der Regel ja. Das Gericht soll beide Ehegatten persönlich anhören (§ 128 FamFG).
Was spare ich mit einem Anwalt statt zwei?
Die Kosten eines Anwalts vollständig, bei 4.000 € Netto 2.290,75 €.
Kann ich die Zustimmung zur Scheidung zurücknehmen?
Ja, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auch ohne Anwalt. Dann prüft das Gericht das Scheitern der Ehe selbst.
Brauchen wir für eine einvernehmliche Scheidung einen Notar?
Nur wenn ihr vor der Scheidung Regelungen zu Zugewinn, Versorgungsausgleich oder nachehelichem Unterhalt treffen wollt, oder eine Immobilie übertragen wird.
Was passiert, wenn eine Betriebsrente vergessen wurde?
Das Gericht muss nachermitteln, das Verfahren verzögert sich. Nach Rechtskraft ist ein nachträglicher Ausgleich nur noch eingeschränkt möglich.
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Alle Beträge haben wir mit Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de, der Düsseldorfer Tabelle und den GDV-Musterbedingungen abgeglichen (Stand 15.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.