Lexikon · 56 Begriffe
Lexikon Familienrecht und Scheidung
Von Anrecht bis Zugewinngemeinschaft: die wichtigsten Begriffe rund um Trennung, Scheidung, Kosten und Rechtsschutz, kurz erklärt mit Fundstelle im Gesetz.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

A
AnfangsvermögenDas Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Schulden zu Beginn des Güterstands, meist am Tag der Heirat.Anrecht (Versorgungsausgleich)Ein einzelnes Recht auf eine spätere Alters- oder Invaliditätsversorgung, das im Versorgungsausgleich geteilt wird.AnwaltszwangDie Pflicht, sich vor dem Familiengericht in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.AuslagenpauschalePauschale des Anwalts für Post und Telekommunikation: 20 % der Gebühren, höchstens 20 €.
B
BedarfskontrollbetragRechengröße der Düsseldorfer Tabelle, die eine ausgewogene Verteilung zwischen Pflichtigem und Kindern sichern soll.BeiordnungDie Zuweisung eines Anwalts durch das Gericht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.Beratungs-RechtsschutzLeistungsart der Rechtsschutzversicherung, die im Familienrecht nur Rat oder Auskunft eines Anwalts abdeckt.BeratungshilfeStaatliche Hilfe für eine anwaltliche Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens bei geringem Einkommen.
D
DeckungszusageDie Bestätigung des Rechtsschutzversicherers, dass er die Kosten für einen bestimmten Fall übernimmt.Düsseldorfer TabelleRichtlinie des OLG Düsseldorf zur Höhe des Kindesunterhalts nach Einkommen und Alter.
E
EhesacheGerichtliches Verfahren über den Bestand einer Ehe, vor allem die Scheidung.EhewohnungDie gemeinsam genutzte Wohnung der Ehegatten, über deren Nutzung bei Trennung und Scheidung entschieden werden kann.EhezeitDer für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitraum vom Monat der Heirat bis zum Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.EinigungsgebührZusätzliche Anwaltsgebühr für die Mitwirkung an einer Einigung, im laufenden Verfahren 1,0.Einvernehmliche ScheidungScheidung, bei der beide Ehegatten sich einig sind und das Trennungsjahr abgelaufen ist.EndvermögenDas Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Schulden bei Beendigung des Güterstands, bei Scheidung am Tag der Zustellung des Antrags.ErstberatungErstes Beratungsgespräch beim Anwalt; für Verbraucher ohne Vereinbarung höchstens 190 € netto.ErwerbstätigenbonusTeil des Erwerbseinkommens, der beim Ehegattenunterhalt vorab dem Verdienenden verbleibt.
F
FamiliengerichtAbteilung des Amtsgerichts, die über Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und andere Familiensachen entscheidet.FolgesacheFamiliensache, über die zusammen mit der Scheidung entschieden wird, etwa Versorgungsausgleich oder Unterhalt.
G
GegenstandswertDer Wert, nach dem sich die Anwaltsgebühren richten; im Scheidungsverfahren gleich dem gerichtlichen Verfahrenswert.GerichtskostenvorschussDie Gerichtsgebühr, die vor Zustellung des Scheidungsantrags gezahlt werden muss.GütertrennungGüterstand ohne Ausgleich: Jeder behält, was er hat, ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
H
HaushaltsgegenständeGemeinsam genutzte Möbel, Geräte und Hausrat, die bei Trennung und Scheidung verteilt werden.HärtefallscheidungScheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist.
J
K
KindergeldanrechnungAbzug des Kindergelds vom Tabellenunterhalt: bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen voll.KindesunterhaltUnterhalt, den Eltern ihren Kindern schulden; der betreuende Elternteil leistet ihn durch Betreuung, der andere durch Geld.KindschaftssacheVerfahren über elterliche Sorge, Umgang, Herausgabe eines Kindes und verwandte Fragen.KostenaufhebungRegel bei Scheidung: Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten.
M
MangelfallSituation, in der das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht.MediationVertrauliches, strukturiertes Verfahren, in dem ein neutraler Mediator die Parteien zu einer eigenen Lösung führt.MindestunterhaltDer gesetzliche Mindestbetrag des Kindesunterhalts, der die erste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle bildet.
N
Nachehelicher UnterhaltUnterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, der nur bei bestimmten Gründen und oft befristet geschuldet wird.Notwendiger SelbstbehaltBetrag, der dem Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern mindestens bleiben muss.
P
R
S
ScheidungsantragAntragsschrift, mit der das Scheidungsverfahren beim Familiengericht eingeleitet wird; nur durch einen Anwalt.ScheidungsfolgenvereinbarungVertrag der Ehegatten über die Folgen der Scheidung, etwa Unterhalt, Vermögen, Wohnung und Versorgungsausgleich.ScheidungsverbundGemeinsame Verhandlung und Entscheidung über Scheidung und Folgesachen in einem Verfahren.SelbstbeteiligungBetrag, den Versicherte bei jedem Rechtsschutzfall selbst tragen.SorgerechtPflicht und Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen; bleibt nach der Scheidung meist gemeinsam.
T
TerminsgebührAnwaltsgebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, im ersten Rechtszug 1,2.TrennungsjahrMindestens ein Jahr Getrenntleben als Regelvoraussetzung für die Scheidung.TrennungsunterhaltUnterhalt zwischen Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung.
U
UmgangsrechtRecht und Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind, auch nach Trennung.UnterhaltsvorschussStaatliche Leistung für Kinder Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.
V
VerfahrensgebührGrundgebühr des Anwalts für das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens, im ersten Rechtszug 1,3.VerfahrenskostenhilfeStaatliche Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten in Familiensachen bei geringem Einkommen.VerfahrenskostenvorschussAnspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Vorschuss der Kosten für ein Verfahren in persönlichen Angelegenheiten.VerfahrenswertWert, nach dem Gerichts- und Anwaltsgebühren im Familienverfahren berechnet werden.VersicherungsfallDas Ereignis, das den Anspruch auf Leistung aus der Rechtsschutzversicherung auslöst; im Familien-Beratungsrechtsschutz die Änderung der Rechtslage.VersorgungsausgleichTeilung der in der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsanrechte bei der Scheidung.
W
Z
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