Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen
Wann es Verfahrenskostenhilfe gibt
In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe. § 76 Abs. 1 FamFG verweist auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Bewilligt wird sie, wenn du die Kosten nach deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kannst, und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Bei einem Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Erfolgsaussicht in der Regel unproblematisch.
Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Kosten des beigeordneten Anwalts. Die Kosten des gegnerischen Anwalts übernimmt sie nicht; bei der Scheidung trägt ohnehin jeder seinen Anwalt selbst.
So wird gerechnet
Vom Einkommen werden nach § 115 Abs. 1 ZPO Steuern und Sozialabgaben, Versicherungen und Werbungskosten, ein Freibetrag für dich, bei Erwerbstätigkeit ein weiterer Freibetrag, Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, die Wohnkosten und besondere Belastungen abgezogen. Was übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen.
Die Monatsrate beträgt die Hälfte davon, auf volle Euro abgerundet. Liegt das einzusetzende Einkommen über 600 €, sind es 300 € plus der Teil über 600 €. Raten unter 10 € werden nicht festgesetzt, und mehr als 48 Raten musst du nie zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Kostet das Verfahren höchstens vier Monatsraten, gibt es keine Verfahrenskostenhilfe (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Die Freibeträge 2026
| Freibetrag | 2025 | 2026 | § 115 Abs. 1 S. 3 |
|---|---|---|---|
| Partei, Ehegatte oder Lebenspartner | 619 € | 619 € | Nr. 2a |
| Zusätzlich bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit | 282 € | 282 € | Nr. 1b |
| Unterhaltsberechtigte Erwachsene | 496 € | 496 € | Nr. 2b |
| Jugendliche von 15 bis 18 Jahren | 518 € | 518 € | Nr. 2b |
| Kinder von 7 bis 14 Jahren | 429 € | 429 € | Nr. 2b |
| Kinder bis 6 Jahre | 393 € | 393 € | Nr. 2b |
PKHB 2026 vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360), Beträge 2025 fortgeschrieben. Im Landkreis Fürstenfeldbruck, in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München gelten wegen höherer Regelsätze eigene, etwas höhere Beträge.
Vermögen und Schonbetrag
Vermögen musst du einsetzen, soweit das zumutbar ist; § 115 Abs. 3 ZPO verweist auf § 90 SGB XII. Geschützt sind unter anderem ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück und kleinere Barbeträge. Diese betragen nach der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 10.000 € für dich und 500 € für jede Person, die du überwiegend unterhältst.
Der Rechner zieht vom angegebenen Vermögen diesen Schonbetrag ab. Was darüber liegt, wird mit den voraussichtlichen Kosten verglichen. Ob einzelne Vermögenswerte verwertbar sind, prüft das Gericht im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?
Ohne Raten nicht, solange sich deine Verhältnisse nicht wesentlich verbessern. Mit Raten zahlst du die Kosten an die Staatskasse zurück, höchstens 48 Monatsraten. Innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende kann das Gericht die Entscheidung ändern (§ 120a ZPO).
Wird das Einkommen meines Ehegatten angerechnet?
Für die Bedürftigkeit zählt dein eigenes Einkommen. In der Scheidung kann aber ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten bestehen, der vorrangig ist. Das prüft das Gericht.
Welches Formular brauche ich?
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem amtlichen Formular, mit Belegen zu Einkommen, Miete und Belastungen (§ 117 ZPO). Das Formular gibt es bei jedem Amtsgericht und online im Justizportal.
Bekommt der Anwalt bei Verfahrenskostenhilfe weniger?
Ja. Über 4.000 € Verfahrenswert erhält der beigeordnete Anwalt die niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG aus der Staatskasse. Der Rechner zeigt diesen Betrag zum Vergleich.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.
Quellen und Stand
Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.
- § 115 ZPO (Einkommen, Vermögen, Raten) abgerufen 15.10.2026
- Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026) abgerufen 15.10.2026
- § 76 FamFG (Verfahrenskostenhilfe) abgerufen 15.10.2026
- § 114 ZPO (Voraussetzungen) abgerufen 15.10.2026
- § 120a ZPO (Änderung der Bewilligung) abgerufen 15.10.2026
- § 90 SGB XII (einzusetzendes Vermögen) abgerufen 15.10.2026
- Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (kleinere Barbeträge) abgerufen 15.10.2026
- § 49 RVG (Gebühren bei Beiordnung) abgerufen 15.10.2026
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