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RechtsschutzScheidung.de
Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Rechner · Rechtsstand 2026 · geprüft 15.10.2026

Verfahrenskostenhilfe-Check für die Scheidung

Bekommst du Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung, und wenn ja, mit welchen Raten? Der Check rechnet nach § 115 ZPO mit den Freibeträgen der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 und vergleicht das Ergebnis mit deinen voraussichtlichen Verfahrenskosten.

Verfahrenskostenhilfe gibt es, wenn nach Abzug der Freibeträge (2026: 619 € für dich, 282 € bei Erwerbstätigkeit, dazu Wohnkosten und Kinder) wenig übrig bleibt. Vom Rest zahlst du die Hälfte als Monatsrate, höchstens 48 Raten.

Person füllt ein Formular am Küchentisch aus
1. Einkommen
€
Nach Steuern und Sozialabgaben, Sonderzahlungen anteilig.
€
Etwa Unterhalt, den du erhältst, Mieteinnahmen, Renten.
Dann gilt zusätzlich der Erwerbstätigenfreibetrag.
2. Abzüge
€
Dein Anteil an den Wohnkosten.
€
Etwa Haftpflicht, Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeitrag.
€
Etwa Kreditraten, Mehrbedarf, Kosten bei Behinderung.
€
Zahlbetrag für Kinder, die nicht bei dir leben. Für diese Kinder keinen Freibetrag eintragen.
3. Unterhaltsberechtigte in deinem Haushalt
€
Kindergeld, Unterhalt des anderen Elternteils, Unterhaltsvorschuss. Mindert ihre Freibeträge (§ 115 Abs. 1 S. 7 ZPO).
4. Vermögen und Verfahren
€
Kontoguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge. Selbst bewohntes angemessenes Haus zählt nicht.
€
Nur für die Schätzung des Verfahrenswerts.
Verfahrenskostenhilfe ohne RatenNach deinen Angaben bleibt kein einzusetzendes Einkommen, das eine Rate von mindestens 10 € ergibt. Das Gericht würde die Kosten dann ohne Rückzahlung übernehmen, wenn die Scheidung nicht mutwillig ist.
Monatsrate0 €keine Rate (unter 10 €)
Einzusetzendes Einkommen0,00 €nach allen Abzügen
Deine geschätzten Kosten2.634,75 €halbe Gerichtskosten plus eigener Anwalt
Schonvermögen10.000 €darüber einzusetzen: 0 €
Einkommen und Abzüge nach § 115 ZPO
Nettoeinkommen und sonstige Einkünfte1.600,00 €
− Freibetrag für dich (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)619,00 €
− Erwerbstätigenfreibetrag (Nr. 1b)282,00 €
− Wohnkosten mit Heizung (Nr. 3)650,00 €
− Versicherungen, Werbungskosten (Nr. 1a, § 82 SGB XII)60,00 €
Einzusetzendes Einkommen0,00 €
Rate: Hälfte, auf volle Euro abgerundet0 €
Voraussichtliche Kosten (Scheidung mit Versorgungsausgleich)
Verfahrenswert13.680 €
Halbe Gerichtsgebühr344,00 €
Eigener Anwalt (Wahlanwaltsvergütung)2.290,75 €
Deine Kosten2.634,75 €
Anwaltsvergütung bei Beiordnung (§ 49 RVG)1.225,70 €

Ab einem einzusetzenden Einkommen von 20 € würde eine Rate fällig. Bei deinen Abzügen wäre das ab einem Einkommen von 1.631,00 € der Fall. Freibeträge laut PKHB 2026 vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360), Beträge 2025 fortgeschrieben: Partei 619 €, Erwerbstätige 282 €, Kinder bis 6 393 €, 7 bis 14 429 €, 15 bis 18 518 €, Erwachsene 496 €.

Die Bewilligung setzt außerdem hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit voraus (§ 114 ZPO). Verbessert sich dein Einkommen innerhalb von vier Jahren wesentlich, kann das Gericht die Raten ändern (§ 120a ZPO).

Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Einkommen: 1.600,00 €.
  2. Abzüge gesamt: 1.611,00 €.
  3. Einzusetzendes Einkommen: 1.600,00 € − 1.611,00 € = 0,00 € (nicht unter 0).
  4. Rate: 0,00 € ÷ 2, abgerundet = 0 € (unter 10 € entfällt die Rate).
  5. Vergleich mit den Kosten: 2.634,75 € gegen vier Raten (0 €) und Vermögen über Schonbetrag (0 €).

Ergebnis als Link teilen Deine Eingaben stehen danach in der Adresse, etwa für das Gespräch mit der Anwältin oder dem Anwalt.

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Kosten, Unterhalt, Kinder: Fachanwalt anfragen

Der Rechner zeigt die gesetzlichen Kosten. Was in deinem Fall sinnvoll ist, etwa ein Anwalt für beide Folgesachen oder eine Vereinbarung vorab, klärt eine Erstberatung. Beschreib kurz deine Situation, eine Kanzlei für Familienrecht meldet sich bei dir.

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Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Wann es Verfahrenskostenhilfe gibt

In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe. § 76 Abs. 1 FamFG verweist auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Bewilligt wird sie, wenn du die Kosten nach deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kannst, und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Bei einem Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Erfolgsaussicht in der Regel unproblematisch.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Kosten des beigeordneten Anwalts. Die Kosten des gegnerischen Anwalts übernimmt sie nicht; bei der Scheidung trägt ohnehin jeder seinen Anwalt selbst.

So wird gerechnet

Vom Einkommen werden nach § 115 Abs. 1 ZPO Steuern und Sozialabgaben, Versicherungen und Werbungskosten, ein Freibetrag für dich, bei Erwerbstätigkeit ein weiterer Freibetrag, Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, die Wohnkosten und besondere Belastungen abgezogen. Was übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen.

Die Monatsrate beträgt die Hälfte davon, auf volle Euro abgerundet. Liegt das einzusetzende Einkommen über 600 €, sind es 300 € plus der Teil über 600 €. Raten unter 10 € werden nicht festgesetzt, und mehr als 48 Raten musst du nie zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Kostet das Verfahren höchstens vier Monatsraten, gibt es keine Verfahrenskostenhilfe (§ 115 Abs. 4 ZPO).

Die Freibeträge 2026

Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO je Monat (Bund)
Freibetrag20252026§ 115 Abs. 1 S. 3
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner619 €619 €Nr. 2a
Zusätzlich bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit282 €282 €Nr. 1b
Unterhaltsberechtigte Erwachsene496 €496 €Nr. 2b
Jugendliche von 15 bis 18 Jahren518 €518 €Nr. 2b
Kinder von 7 bis 14 Jahren429 €429 €Nr. 2b
Kinder bis 6 Jahre393 €393 €Nr. 2b

PKHB 2026 vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360), Beträge 2025 fortgeschrieben. Im Landkreis Fürstenfeldbruck, in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München gelten wegen höherer Regelsätze eigene, etwas höhere Beträge.

Vermögen und Schonbetrag

Vermögen musst du einsetzen, soweit das zumutbar ist; § 115 Abs. 3 ZPO verweist auf § 90 SGB XII. Geschützt sind unter anderem ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück und kleinere Barbeträge. Diese betragen nach der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 10.000 € für dich und 500 € für jede Person, die du überwiegend unterhältst.

Der Rechner zieht vom angegebenen Vermögen diesen Schonbetrag ab. Was darüber liegt, wird mit den voraussichtlichen Kosten verglichen. Ob einzelne Vermögenswerte verwertbar sind, prüft das Gericht im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss ich die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?

Ohne Raten nicht, solange sich deine Verhältnisse nicht wesentlich verbessern. Mit Raten zahlst du die Kosten an die Staatskasse zurück, höchstens 48 Monatsraten. Innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende kann das Gericht die Entscheidung ändern (§ 120a ZPO).

Wird das Einkommen meines Ehegatten angerechnet?

Für die Bedürftigkeit zählt dein eigenes Einkommen. In der Scheidung kann aber ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten bestehen, der vorrangig ist. Das prüft das Gericht.

Welches Formular brauche ich?

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem amtlichen Formular, mit Belegen zu Einkommen, Miete und Belastungen (§ 117 ZPO). Das Formular gibt es bei jedem Amtsgericht und online im Justizportal.

Bekommt der Anwalt bei Verfahrenskostenhilfe weniger?

Ja. Über 4.000 € Verfahrenswert erhält der beigeordnete Anwalt die niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG aus der Staatskasse. Der Rechner zeigt diesen Betrag zum Vergleich.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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