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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Quellen und Methodik

Stand: 15.10.2026 · Redaktion

Gebühren und Verfahrenswert

Die Gerichtsgebühren berechnen wir nach § 28 FamGKG mit der Tabelle in Anlage 2 (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, gültig seit 1. Juni 2025), die Anwaltsgebühren nach § 13 RVG und Anlage 2 in derselben Fassung, bei Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach § 49 RVG. Die Gebührensätze stammen aus dem Kostenverzeichnis zum FamGKG (Nr. 1110: 2,0) und dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (Nr. 3100: 1,3, Nr. 3104: 1,2, Nr. 1003: 1,0, Nr. 7002: 20 % höchstens 20 €, Nr. 7008: Umsatzsteuer). Gebühren werden auf den Cent gerundet, mindestens 15 €.

Den Verfahrenswert setzen wir nach §§ 43, 44, 48, 50 und 51 FamGKG an: dreifaches Monatsnetto beider Ehegatten, mindestens 3.000 €, höchstens 1 Mio. €; Versorgungsausgleich 10 % je Anrecht, mindestens 1.000 €; Kindschaftssachen im Verbund 20 % des Ehewerts, höchstens 5.000 €; Unterhalt mit zwölf Monatsbeträgen; Ehewohnung 5.000 € und Haushalt 3.000 € als Folgesache. Abzüge für Kinder und Zuschläge für Vermögen liegen im Ermessen des Gerichts; unsere Rechner setzen sie nur an, wenn du sie einträgst.

Verfahrenskostenhilfe

Grundlage sind § 115 ZPO und die Prozesskostenhilfebekanntmachungen 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 429) und 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360). Für 2026 wurden die Beträge von 2025 fortgeschrieben. Das Schonvermögen entnehmen wir § 90 SGB XII und der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Die geschätzten Verfahrenskosten im VKH-Check bestehen aus der halben Gerichtsgebühr und einem eigenen Anwalt für Scheidung und Versorgungsausgleich.

Unterhalt

Die Tabellenbeträge, Bedarfskontrollbeträge, Selbstbehalte und Zahlbeträge stammen aus der Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, Stand 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 (PDF). Wir haben jeden Tabellenwert gegen die Rechenregel der Tabelle (Prozentsatz des Mindestbedarfs, aufgerundet) und alle Zahlbeträge 2026 gegen den Anhang der Tabelle geprüft. Den Ehegattenunterhalt schätzen wir mit der Quote aus Teil B (45 % bzw. 50 %) und dem Selbstbehalt aus Teil B II. Die Herabstufung nach dem Bedarfskontrollbetrag und die Mangelverteilung folgen den Anmerkungen A III und C. Die optionale Anpassung nach der Zahl der Berechtigten (eine Gruppe höher bei einem, je eine Gruppe tiefer ab drei Berechtigten) ist eine verbreitete Praxis, aber keine feste Regel.

Zugewinn

Die Indexierung des Anfangsvermögens und privilegierter Erwerbe erfolgt mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (2020 = 100), Jahresdurchschnitte und Monatswerte aus der Zeitreihendatenbank der Deutschen Bundesbank (Reihen BBDP1.A.DE.N.VPI.C.A00000.I20.A und BBDP1.M.DE.N.VPI.C.A00000.I20.A, Ursprung Statistisches Bundesamt). Für das laufende Jahr verwenden wir den letzten verfügbaren Monatswert. Negatives Anfangsvermögen setzen wir ohne Indexierung an.

Versorgungsausgleich

Wert nach § 50 FamGKG, kurze Ehe nach § 3 Abs. 3 VersAusglG, Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 € im Monat (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026).

Rechtsschutzversicherung

Aussagen zur Rechtsschutzversicherung beruhen auf den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021), Musterbedingungen des GDV im Stand Juni 2025, die wir wörtlich zitieren. Die Musterbedingungen sind unverbindlich; einzelne Tarife können abweichen. Die Beratungsgebühren entnehmen wir § 34 RVG.

Amtsgerichte

Die Gerichtsstandorte stammen aus OpenStreetMap (Objekte mit amenity=courthouse und „Amtsgericht“ oder „Familiengericht“ im Namen), abgerufen am 15. Oktober 2026 über die Overpass-API, Lizenz ODbL, © OpenStreetMap-Mitwirkende. Aufgenommen haben wir nur Einträge mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort; mehrere Gebäude desselben Gerichts haben wir zusammengeführt, Nebenstellen ausgelassen. Ob ein Amtsgericht für Familiensachen deines Wohnorts zuständig ist, ergibt sich aus § 122 FamFG und der Gerichtsorganisation des Landes.

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