Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen
Was der Verfahrenswert ist
Der Verfahrenswert ist die Rechengröße, aus der Gerichts- und Anwaltsgebühren abgeleitet werden. Er sagt nichts darüber, wer am Ende etwas bekommt. Bei der Scheidung bemisst ihn das Gericht nach § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie Einkommen und Vermögen der Ehegatten.
Für das Einkommen setzt das Gesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten ein (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Der Wert darf 3.000 € nicht unterschreiten und 1 Million € nicht überschreiten. Das Gericht setzt den Wert am Ende des Verfahrens durch Beschluss fest.
Abzüge und Zuschläge in der Praxis
Weil § 43 FamGKG dem Gericht Ermessen lässt, unterscheiden sich die Gepflogenheiten. Viele Gerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen monatlichen Pauschalbetrag vom Einkommen ab. Vermögen wird teils mit einem Prozentsatz nach Abzug von Freibeträgen hinzugerechnet, teils gar nicht. Der Rechner lässt dich beides einstellen, setzt aber standardmäßig keinen Abzug und kein Vermögen an.
Wer wissen möchte, wie das eigene Familiengericht rechnet, fragt am besten die Anwältin oder den Anwalt vor Ort. Die Unterschiede wirken sich wegen der degressiven Tabellen meist nur um einige Dutzend Euro aus.
Folgesachen im Überblick
| Gegenstand | Wert | Norm |
|---|---|---|
| Ehesache (Scheidung) | Nettoeinkommen beider in drei Monaten, Ermessen; mindestens 3.000 €, höchstens 1 Mio. € | § 43 |
| Versorgungsausgleich | 10 % des dreimonatigen Nettos je Anrecht, nach der Scheidung 20 %; mindestens 1.000 € | § 50 |
| Kindschaftssache im Verbund | 20 % des Werts der Ehesache, höchstens 5.000 € je Gegenstand | § 44 Abs. 2 |
| Kindschaftssache allein (Sorge, Umgang) | 5.000 € | § 45 |
| Unterhalt | Geforderter Betrag der ersten 12 Monate plus fällige Rückstände | § 51 |
| Ehewohnung (nach Scheidung / bei Getrenntleben) | 5.000 € / 4.000 € | § 48 Abs. 1 |
| Haushaltsgegenstände (nach Scheidung / bei Getrenntleben) | 3.000 € / 2.000 € | § 48 Abs. 2 |
| Güterrecht (Zugewinn) | Geforderter Betrag | § 35 |
Wertstufen und Sprünge
Die Gebührentabellen arbeiten mit Wertstufen. Bis 2.000 € steigt die Gebühr in Schritten von 500 €, bis 10.000 € in Schritten von 1.000 €, bis 25.000 € in Schritten von 3.000 € und bis 50.000 € in Schritten von 5.000 € (§ 28 FamGKG, § 13 RVG). Ein Verfahrenswert knapp über einer Stufengrenze kostet deshalb eine ganze Stufe mehr.
Die Tabelle im Ergebnis zeigt die Gebühren für typische Wertstufen und markiert die Stufe, in die dein Verfahrenswert fällt.
Häufige Fragen
Zählt Kindergeld zum Nettoeinkommen?
Die Gerichte handhaben das unterschiedlich; überwiegend bleibt Kindergeld außer Betracht, weil es dem Kind zusteht. Trag im Rechner das Nettoeinkommen ohne Kindergeld ein.
Was passiert bei Bürgergeld oder sehr geringem Einkommen?
Dann greift der Mindestwert von 3.000 € für die Ehesache (§ 43 Abs. 1 FamGKG) und beim Versorgungsausgleich mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG). In diesen Fällen kommt meist Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Wie viele Anrechte hat ein Versorgungsausgleich?
Jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht zählt einzeln: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, jede Betriebsrente, Riester- oder Rürup-Vertrag. Bei zwei Erwerbstätigen mit je gesetzlicher Rente und einer Betriebsrente sind es vier.
Kann ich gegen den festgesetzten Wert vorgehen?
Ja, mit der Beschwerde nach § 59 FamGKG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt oder das Gericht sie zulässt. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.
Quellen und Stand
Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.
- § 43 FamGKG (Verfahrenswert Ehesachen) abgerufen 15.10.2026
- § 44 FamGKG (Verbund) abgerufen 15.10.2026
- § 50 FamGKG (Versorgungsausgleich) abgerufen 15.10.2026
- § 51 FamGKG (Unterhalt) abgerufen 15.10.2026
- § 28 FamGKG und Anlage 2 (Gebührentabelle) abgerufen 15.10.2026
- Anlage 1 FamGKG (Kostenverzeichnis, Nr. 1110) abgerufen 15.10.2026
- § 13 RVG und Anlage 2 (Gebührentabelle) abgerufen 15.10.2026
- Anlage 1 RVG (Vergütungsverzeichnis 3100, 3104, 1003, 7002, 7008) abgerufen 15.10.2026
- § 150 FamFG (Kostenverteilung) abgerufen 15.10.2026
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