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RechtsschutzScheidung.de
Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Rechner · Rechtsstand 2026 · geprüft 15.10.2026

Verfahrenswert-Rechner Scheidung

Der Verfahrenswert entscheidet über alle Gebühren im Scheidungsverfahren. Der Rechner setzt ihn aus Ehesache und Folgesachen zusammen und zeigt, was jede Folgesache zusätzlich kostet.

Der Verfahrenswert einer Scheidung ist das dreifache Monatsnetto beider Ehegatten, mindestens 3.000 €. Je Rentenanrecht kommen beim Versorgungsausgleich 10 % dieses Betrags hinzu, mindestens 1.000 €.

Aktenordner in einem Regal
1. Einkommen
€
Durchschnitt inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, ohne Kindergeld.
€
Bei keinem Einkommen 0 eintragen.
€
Viele Familiengerichte ziehen je Kind einen Pauschalbetrag ab, die Höhe unterscheidet sich je OLG-Bezirk. 0 = kein Abzug.
2. Folgesachen im Verbund
Jedes Rentenanrecht zählt einzeln, etwa gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester. 0 = kein Versorgungsausgleich.
Nur wenn im Scheidungsverfahren mitentschieden wird.
€
Kindes- oder Ehegattenunterhalt als Folgesache; Wert = 12 Monatsbeträge.
€
Betrag, um den gestritten wird.
Vermögen berücksichtigen (optional)
€
Ob und wie Vermögen den Wert erhöht, entscheidet das Gericht nach Ermessen (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
€
Rechenannahme, kein gesetzlicher Wert.
%
Rechenannahme, kein gesetzlicher Wert.
Verfahrenswert26.100 €Grundlage für Gerichts- und Anwaltsgebühren
Ehesache13.800 €3 × Monatsnetto beider
Folgesachen12.300 €davon Versorgungsausgleich 4.140 €
Gerichtsgebühr952,00 €2,0 aus dem Verfahrenswert
Ein Anwalt3.037,48 €1,3 + 1,2 Gebühren, Pauschale, Umsatzsteuer
So entsteht der Verfahrenswert
Nettoeinkommen beider Ehegatten im Monat4.600 €
× 3 Monate (§ 43 Abs. 2 FamGKG)13.800 €
Wert der Ehesache13.800 €
+ Versorgungsausgleich: 3 Anrechte × 10 % von 13.800 € (§ 50 FamGKG)4.140 €
+ Kindschaftssachen: 1 × 2.760 € (§ 44 Abs. 2 FamGKG)2.760 €
+ Unterhalt: 12 Monatsbeträge (§ 51 FamGKG)5.400 €
Verfahrenswert gesamt26.100 €
Was jede Folgesache zusätzlich kostet
Versorgungsausgleich (Wert 4.140 €)+ 561,48 €
Kindschaftssachen (Wert 2.760 €)+ 336,85 €
Unterhalt (Wert 5.400 €)+ 561,48 €
Kosten gesamt mit einem Anwalt3.989,48 €

Warum der Verbund günstiger ist: Die Gebührentabellen steigen degressiv. Im Verbund (§ 44 Abs. 1 FamGKG) werden die Werte addiert und nur einmal abgerechnet. Allein geführt würde zum Beispiel Versorgungsausgleich schon eine Gerichtsgebühr von 341,00 € auslösen, im Verbund kostet der Teil mit Anwalt zusammen 561,48 € mehr.

Gebühren je Wertstufe
Verfahrenswert bisGerichtsgebühr 2,0Ein Anwalt brutto
3.000 €251,00 €724,41 €
5.000 €341,00 €1.078,44 €
8.000 €476,00 €1.609,48 €
10.000 €566,00 €1.963,50 €
13.000 €627,00 €2.127,13 €
16.000 €688,00 €2.290,75 €
19.000 €749,00 €2.454,38 €
22.000 €810,00 €2.618,00 €
25.000 €871,00 €2.781,63 €
30.000 €952,00 €3.037,48 €
40.000 €1.114,00 €3.549,18 €
50.000 €1.276,00 €4.060,88 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Ehesache: 4.600 € × 3 = 13.800 €, mindestens 3.000 €, höchstens 1 Mio. € = 13.800 €.
  2. Versorgungsausgleich: je Anrecht 10 % von 13.800 € = 1.380 € × 3 = 4.140 €, mindestens 1.000 € = 4.140 €.
  3. Kindschaftssachen: 20 % der Ehesache, höchstens 5.000 € je Verfahrensgegenstand = 2.760 € × 1 = 2.760 €.
  4. Übrige Folgesachen: Unterhalt 5.400 €, Zugewinn 0 €, Ehewohnung 0 €, Haushalt 0 €.
  5. Summe nach § 44 FamGKG: 26.100 €.

Ergebnis als Link teilen Deine Eingaben stehen danach in der Adresse, etwa für das Gespräch mit der Anwältin oder dem Anwalt.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Was der Verfahrenswert ist

Der Verfahrenswert ist die Rechengröße, aus der Gerichts- und Anwaltsgebühren abgeleitet werden. Er sagt nichts darüber, wer am Ende etwas bekommt. Bei der Scheidung bemisst ihn das Gericht nach § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie Einkommen und Vermögen der Ehegatten.

Für das Einkommen setzt das Gesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten ein (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Der Wert darf 3.000 € nicht unterschreiten und 1 Million € nicht überschreiten. Das Gericht setzt den Wert am Ende des Verfahrens durch Beschluss fest.

Abzüge und Zuschläge in der Praxis

Weil § 43 FamGKG dem Gericht Ermessen lässt, unterscheiden sich die Gepflogenheiten. Viele Gerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen monatlichen Pauschalbetrag vom Einkommen ab. Vermögen wird teils mit einem Prozentsatz nach Abzug von Freibeträgen hinzugerechnet, teils gar nicht. Der Rechner lässt dich beides einstellen, setzt aber standardmäßig keinen Abzug und kein Vermögen an.

Wer wissen möchte, wie das eigene Familiengericht rechnet, fragt am besten die Anwältin oder den Anwalt vor Ort. Die Unterschiede wirken sich wegen der degressiven Tabellen meist nur um einige Dutzend Euro aus.

Folgesachen im Überblick

Verfahrenswerte in Familiensachen (FamGKG)
GegenstandWertNorm
Ehesache (Scheidung)Nettoeinkommen beider in drei Monaten, Ermessen; mindestens 3.000 €, höchstens 1 Mio. €§ 43
Versorgungsausgleich10 % des dreimonatigen Nettos je Anrecht, nach der Scheidung 20 %; mindestens 1.000 €§ 50
Kindschaftssache im Verbund20 % des Werts der Ehesache, höchstens 5.000 € je Gegenstand§ 44 Abs. 2
Kindschaftssache allein (Sorge, Umgang)5.000 €§ 45
UnterhaltGeforderter Betrag der ersten 12 Monate plus fällige Rückstände§ 51
Ehewohnung (nach Scheidung / bei Getrenntleben)5.000 € / 4.000 €§ 48 Abs. 1
Haushaltsgegenstände (nach Scheidung / bei Getrenntleben)3.000 € / 2.000 €§ 48 Abs. 2
Güterrecht (Zugewinn)Geforderter Betrag§ 35

Wertstufen und Sprünge

Die Gebührentabellen arbeiten mit Wertstufen. Bis 2.000 € steigt die Gebühr in Schritten von 500 €, bis 10.000 € in Schritten von 1.000 €, bis 25.000 € in Schritten von 3.000 € und bis 50.000 € in Schritten von 5.000 € (§ 28 FamGKG, § 13 RVG). Ein Verfahrenswert knapp über einer Stufengrenze kostet deshalb eine ganze Stufe mehr.

Die Tabelle im Ergebnis zeigt die Gebühren für typische Wertstufen und markiert die Stufe, in die dein Verfahrenswert fällt.

Häufige Fragen

Zählt Kindergeld zum Nettoeinkommen?

Die Gerichte handhaben das unterschiedlich; überwiegend bleibt Kindergeld außer Betracht, weil es dem Kind zusteht. Trag im Rechner das Nettoeinkommen ohne Kindergeld ein.

Was passiert bei Bürgergeld oder sehr geringem Einkommen?

Dann greift der Mindestwert von 3.000 € für die Ehesache (§ 43 Abs. 1 FamGKG) und beim Versorgungsausgleich mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG). In diesen Fällen kommt meist Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Wie viele Anrechte hat ein Versorgungsausgleich?

Jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht zählt einzeln: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, jede Betriebsrente, Riester- oder Rürup-Vertrag. Bei zwei Erwerbstätigen mit je gesetzlicher Rente und einer Betriebsrente sind es vier.

Kann ich gegen den festgesetzten Wert vorgehen?

Ja, mit der Beschwerde nach § 59 FamGKG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt oder das Gericht sie zulässt. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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