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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Ratgeber

Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung? Was wirklich gedeckt ist

Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · veröffentlicht am 15.10.2026

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung? Was wirklich gedeckt ist

Viele Menschen holen in der Trennung zuerst ihren Versicherungsordner hervor. Die Rechtsschutzversicherung, die seit Jahren läuft, soll jetzt helfen. Die ehrliche Antwort ist ernüchternd, aber sie bewahrt vor teuren Überraschungen: Eine Rechtsschutzversicherung zahlt das Scheidungsverfahren in aller Regel nicht. Was sie übernehmen kann, ist die anwaltliche Beratung, und auch das nur, wenn ein bestimmter Baustein vereinbart ist und die zeitlichen Voraussetzungen stimmen. In diesem Beitrag gehen wir die Musterbedingungen der Versicherer Satz für Satz durch, rechnen die Erstattung durch und zeigen, wo die Fallen liegen.

Warum Familienrecht fast immer ausgeschlossen ist

Rechtsschutzversicherer in Deutschland orientieren sich an Musterbedingungen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich veröffentlicht. Die aktuelle Fassung heißt ARB 2021 und liegt im Stand Juni 2025 vor. Unter den inhaltlichen Ausschlüssen steht dort sinngemäß: Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, es sei denn, der Beratungs-Rechtsschutz ist vereinbart.

Der Grund liegt im Geschäftsmodell. Eine Versicherung funktioniert, wenn viele einzahlen und wenige einen Schaden haben, der sich nicht vorhersehen lässt. Scheidungen sind häufig, oft langwierig und teilweise planbar. Würden Versicherer Scheidungsverfahren voll abdecken, müssten die Beiträge deutlich steigen.

Die Musterbedingungen sind nicht verbindlich. Jeder Versicherer darf großzügiger oder strenger formulieren. Maßgeblich ist immer das, was in deinem Versicherungsschein und in den Bedingungen deines Vertrags steht.

Was der Beratungs-Rechtsschutz abdeckt

Wenn dein Vertrag den Baustein enthält, übernimmt der Versicherer nach Ziffer 2.2.11 der Musterbedingungen die Kosten für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familienrechtlichen Angelegenheiten. Das umfasst Fragen zu Trennung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Zugewinn, Ehewohnung und Versorgungsausgleich.

Wie viel eine solche Beratung kostet, regelt für Verbraucher § 34 RVG, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wird. Für ein erstes Beratungsgespräch darf der Anwalt höchstens 190 € netto berechnen, für eine weitergehende Beratung höchstens 250 € netto. Mit 19 % Umsatzsteuer sind das 226,10 € und 297,50 €. Von diesem Betrag zieht der Versicherer deine Selbstbeteiligung ab.

Bei einer Selbstbeteiligung von 150 € erhältst du für eine Erstberatung also 76,10 € erstattet. Liegt die Selbstbeteiligung bei 250 €, bleibt von einer Erstberatung nichts übrig. Für eine weitergehende Beratung wären es 47,50 €.

Selbst rechnen

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Der Satz, der alles entscheidet

Die Klausel zum Beratungs-Rechtsschutz endet in den Musterbedingungen mit einem Satz, den du kennen solltest: Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig, erstatten wir insgesamt keine Kosten.

Das bedeutet in der Praxis: Lässt du dich von einer Anwältin beraten und beauftragst sie anschließend, den Scheidungsantrag einzureichen oder einen Brief an deinen Ehepartner zu schreiben, ist ihre Tätigkeit nicht mehr nur Rat und Auskunft. Nach dem Wortlaut entfällt dann die Erstattung vollständig, auch für das vorausgegangene Beratungsgespräch.

Ob dein Vertrag diese Regel enthält und wie dein Versicherer sie handhabt, klärst du am besten vor dem ersten Termin. Eine Möglichkeit ist, die Beratung bewusst getrennt zu halten. Eine andere ist, von vornherein zu akzeptieren, dass die Versicherung nur einen kleinen Teil beiträgt, und die Anwältin zu wählen, der du vertraust.

Versicherungsfall: Wann die Trennung zählt

Ein Versicherer leistet nur für Versicherungsfälle, die nach Vertragsbeginn eintreten. Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht definieren die Musterbedingungen den Versicherungsfall als das Ereignis, das zur Änderung deiner Rechtslage geführt hat. Bei einer Scheidung ist das in der Regel die Trennung, denn mit ihr entstehen Ansprüche wie Trennungsunterhalt, und das Trennungsjahr beginnt.

Daraus folgt der wichtigste praktische Hinweis: Eine Rechtsschutzversicherung, die du erst nach der Trennung abschließt, hilft dir für diese Trennung nicht. Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag erst Monate später gestellt wird.

Für die allgemeine Wartezeit von drei Monaten machen die Musterbedingungen beim Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht ausdrücklich eine Ausnahme. Viele Tarife enthalten trotzdem eine eigene Wartezeit. Unser Rechtsschutz-Check fragt deshalb nach dem Vertragsbeginn, dem Monat der Trennung und der Wartezeit laut deinem Vertrag.

Was eine Rechtsschutzversicherung nicht zahlt

Nicht versichert sind nach den Musterbedingungen die Vertretung im Scheidungsverfahren, die Gerichtskosten, gerichtliche Verfahren über Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht oder Umgang und die Kosten eines Notars für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Für eine Scheidung mit einem Anwalt bei 4.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen und Versorgungsausgleich sind das nach FamGKG und RVG rund 2.979 €, die vollständig bei euch bleiben.

Manche Tarife enthalten Zusatzleistungen. Die Musterbedingungen sehen etwa einen Mediationsbaustein vor, bei dem der Versicherer die Kosten bis zu einem im Tarif festgelegten Betrag für einen von ihm vorgeschlagenen Mediator trägt. Ob Familienkonflikte dazugehören, regelt der jeweilige Tarif.

Wer vor dem Abschluss einer neuen Police steht, sollte genau auf den Familienbaustein, die Wartezeit und die Selbstbeteiligung achten. Für eine laufende Trennung ändert ein neuer Vertrag aber nichts.

Wenn die Versicherung nicht zahlt: Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es zwei staatliche Hilfen. Die Beratungshilfe deckt eine anwaltliche Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht aus; der Anwalt darf dann nur eine Gebühr von 15 € verlangen.

Für das Scheidungsverfahren selbst gibt es Verfahrenskostenhilfe. Sie übernimmt Gericht und eigenen Anwalt ganz oder gegen Raten. Maßgeblich ist das eigene Einkommen nach Abzug von Freibeträgen, 2026 sind das 619 € für dich, 282 € bei Erwerbstätigkeit, dazu die Wohnkosten und Beträge für Kinder.

Ein Beispiel: Wer erwerbstätig ist, 1.500 € netto verdient und 650 € Warmmiete zahlt, behält nach Abzügen nichts, was eine Rate ergäbe. Verfahrenskostenhilfe ohne Raten wäre dann wahrscheinlich, sofern das Gericht keine Mutwilligkeit sieht.

Häufige Missverständnisse

Viele gehen davon aus, ein Familien-Rechtsschutz decke auch das Gerichtsverfahren, weil im Tarifnamen das Wort Familie vorkommt. Gemeint ist damit aber meist nur, dass Partner und Kinder mitversichert sind, nicht, dass das Familienrecht versichert wäre.

Ein zweites Missverständnis betrifft den Unterhalt. Wer Unterhalt einklagen muss, hofft oft auf die Versicherung. Nach den Musterbedingungen sind familienrechtliche Streitigkeiten aber auch dann ausgeschlossen, wenn es nur ums Geld geht.

Drittens wird die Selbstbeteiligung unterschätzt. Weil die gesetzliche Beratungsgebühr niedrig ist, frisst eine Selbstbeteiligung von 150 € oder mehr den größten Teil der Erstattung auf. Und viertens: Ein Anruf bei der Hotline des Versicherers ersetzt keine anwaltliche Beratung. Telefonische Ersteinschätzungen, die manche Tarife anbieten, sind hilfreich, aber keine Prüfung deines konkreten Falls.

So gehst du praktisch vor

Prüfe zuerst deinen Versicherungsschein. Steht dort ein Privat-Rechtsschutz mit Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht, notiere Vertragsbeginn, Selbstbeteiligung und eine eventuelle Wartezeit. Rufe dann beim Versicherer an oder bitte die Kanzlei, eine Deckungsanfrage zu stellen. Nenne das Datum der Trennung und dass es um eine Beratung geht.

Frag die Kanzlei vor dem Termin nach dem Honorar. Ohne Vereinbarung gilt die Obergrenze des § 34 RVG. Viele Kanzleien im Familienrecht arbeiten mit Stundensätzen; die Versicherung erstattet dann oft nur bis zur gesetzlichen Gebühr.

Bereite das Gespräch gut vor, damit die Beratung ergiebig ist: Heiratsdatum, Datum der Trennung, Einkommen beider, Kinder mit Geburtsdaten, Vermögen und Schulden, Fragen zu Wohnung und Rente. Je präziser deine Fragen, desto mehr bringt dir das eine Gespräch, das die Versicherung bezahlt.

Häufige Fragen

Zahlt die Rechtsschutzversicherung den Scheidungsanwalt?

Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Versicherbar ist nur die Beratung, also Rat oder Auskunft. Die Vertretung im Scheidungsverfahren ist ausgeschlossen.

Wie viel bekomme ich für die Erstberatung?

Höchstens die gesetzliche Gebühr von 190 € netto, also 226,10 € brutto, abzüglich deiner Selbstbeteiligung. Bei 150 € Selbstbeteiligung sind das 76,10 €.

Hilft eine neue Rechtsschutzversicherung nach der Trennung?

Für diese Trennung nicht. Der Versicherungsfall, in der Regel die Trennung, läge vor dem Vertragsbeginn.

Gilt der Beratungs-Rechtsschutz auch für Unterhaltsfragen?

Ja, für Rat und Auskunft in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Ein Unterhaltsverfahren vor Gericht ist nicht versichert.

Was ist, wenn mein Anwalt danach die Scheidung einreicht?

Nach dem Wortlaut der Musterbedingungen erstattet der Versicherer dann insgesamt keine Kosten. Kläre vorab mit Versicherer und Kanzlei, wie dein Vertrag das regelt.

Ist mein Ehepartner in meiner Rechtsschutzversicherung mitversichert?

In vielen Tarifen ja, solange die Ehe besteht. Für Streitigkeiten zwischen euch beiden hilft das aber nicht, und mit der Scheidung endet die Mitversicherung in der Regel.

Redaktion und Prüfung

Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Alle Beträge haben wir mit Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de, der Düsseldorfer Tabelle und den GDV-Musterbedingungen abgeglichen (Stand 15.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.

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