Ratgeber
Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung 2026: Voraussetzungen, Freibeträge, Raten
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Eine Scheidung kostet schnell mehrere tausend Euro, und das in einer Lebensphase, in der das Geld ohnehin knapp ist. Für Menschen mit geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten über die Verfahrenskostenhilfe, ganz oder gegen Raten. Die Regeln dafür stehen in der Zivilprozessordnung, die Freibeträge veröffentlicht das Bundesjustizministerium jedes Jahr. In diesem Beitrag rechnen wir mit den Werten für 2026, zeigen Beispiele und erklären den Antrag.
Was die Verfahrenskostenhilfe ist
In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe. § 76 FamFG verweist auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere die §§ 114 bis 127 ZPO. Wird sie bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten des beigeordneten Anwalts, je nach Einkommen ohne Rückzahlung oder gegen Monatsraten.
Voraussetzung ist dreierlei: Du kannst die Kosten nach deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, und sie erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Bei einem Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Erfolgsaussicht regelmäßig gegeben.
Vorrangig ist ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB. Verdient dein Ehepartner deutlich mehr, kann das Gericht dich darauf verweisen.
Die Freibeträge 2026
Vom Nettoeinkommen werden nach § 115 Abs. 1 ZPO Freibeträge abgezogen, die das Bundesjustizministerium jährlich bekannt macht. Für 2026 wurden die Beträge von 2025 fortgeschrieben: 619 € für dich selbst, zusätzlich 282 € bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit, 496 € für jeden unterhaltsberechtigten Erwachsenen, 518 € für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren, 429 € für Kinder von 7 bis 14 Jahren und 393 € für Kinder bis 6 Jahre.
Die Freibeträge für Kinder mindern sich um deren eigenes Einkommen, etwa Kindergeld oder Unterhalt des anderen Elternteils (§ 115 Abs. 1 S. 7 ZPO). Zahlst du Unterhalt an ein Kind, das nicht bei dir lebt, ziehst du statt des Freibetrags die tatsächliche Zahlung ab.
Im Landkreis Fürstenfeldbruck, in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München gelten wegen höherer Regelsätze eigene, etwas höhere Beträge.
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Weitere Abzüge
Neben den Freibeträgen werden abgezogen: Steuern und Sozialabgaben, soweit nicht schon im Netto enthalten, Beiträge zu angemessenen Versicherungen, Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, die Kosten für Unterkunft und Heizung und besondere Belastungen, etwa Kreditraten oder Mehrbedarfe.
Die Wohnkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, solange sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu deinen Lebensverhältnissen stehen. Bei Kreditraten prüft das Gericht, ob die Schulden vor dem Verfahren eingegangen wurden und ob sie notwendig waren.
Was nach allen Abzügen übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen. Es entscheidet über die Monatsrate.
So wird die Rate berechnet
Die Monatsrate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro. Liegt das einzusetzende Einkommen über 600 €, beträgt die Rate 300 € plus den Teil, der 600 € übersteigt. Raten unter 10 € werden nicht festgesetzt, und unabhängig von der Zahl der Instanzen sind höchstens 48 Raten zu zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Ein Beispiel mit unserem Rechenkern: Du bist erwerbstätig, verdienst 1.800 € netto, zahlst 650 € Warmmiete und 50 € für Versicherungen. Nach Abzug von 619 €, 282 €, Miete und Versicherungen bleiben 199 € einzusetzendes Einkommen, die Rate beträgt 99 €. Bei voraussichtlich 2.634,75 € eigenen Kosten wären sie nach 27 Raten abbezahlt.
Bei 1.500 € netto unter denselben Annahmen bleibt kein einzusetzendes Einkommen. Du bekämst Verfahrenskostenhilfe ohne Raten.
Wann es keine Verfahrenskostenhilfe gibt
Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Wer also eine hohe Rate zahlen könnte, bekommt keine Hilfe, sondern trägt die Kosten selbst.
Bei 2.900 € netto, 650 € Miete und 50 € Versicherungen ergäbe sich zum Beispiel ein einzusetzendes Einkommen von 1.299 € und damit eine Rate von 999 €. Die eigenen Kosten von etwa 2.829 € liegen unter vier Raten (3.996 €), eine Bewilligung wäre deshalb nicht zu erwarten. Bei 2.600 € netto sähe es anders aus: Die Rate von 699 € ergibt vier Raten von 2.796 €, die Kosten liegen knapp darüber, und es gäbe Verfahrenskostenhilfe mit fünf Raten.
Auch Vermögen muss eingesetzt werden, soweit das zumutbar ist. Geschützt sind kleinere Barbeträge von 10.000 € für dich und 500 € für jede Person, die du überwiegend unterhältst, außerdem ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück.
Der Antrag
Den Antrag stellt in der Regel dein Anwalt, zusammen mit dem Scheidungsantrag oder vorab. Du füllst die amtliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus und legst Belege bei (§ 117 ZPO): Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge, Nachweise über Versicherungen, Kredite und Unterhaltszahlungen.
Das Gericht prüft die Angaben und kann Belege nachfordern. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ordnet es dir einen Anwalt bei. Er rechnet dann mit der Staatskasse ab, ab 4.000 € Verfahrenswert nach den niedrigeren Gebühren des § 49 RVG.
Solange über den Antrag nicht entschieden ist, musst du keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Wird der Antrag abgelehnt, kannst du dagegen sofortige Beschwerde einlegen.
Verfahrenskostenhilfe für den Ehegatten ohne Anwalt
Auch der Antragsgegner kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Stimmt er der Scheidung nur zu, braucht er keinen Anwalt; dann geht es um seinen Anteil an den Gerichtskosten. Will er eigene Anträge stellen, etwa zum Unterhalt, wird ihm bei Bewilligung ein Anwalt beigeordnet.
Den Antrag kann der Antragsgegner selbst stellen, für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Das amtliche Formular und die Belege sind dieselben.
Wichtig ist, dass jeder Ehegatte nach seinem eigenen Einkommen beurteilt wird. Es kann also sein, dass einer Verfahrenskostenhilfe erhält und der andere nicht.
Typische Fehler im Antrag
Häufig scheitert ein Antrag an unvollständigen Angaben. Fehlen Belege zu Miete, Versicherungen oder Krediten, berücksichtigt das Gericht die Abzüge nicht oder fordert nach, was das Verfahren verzögert. Leere Felder im Formular sollten mit einem Strich oder einer kurzen Erklärung versehen werden.
Ein zweiter Fehler ist das Verschweigen von Vermögen, etwa eines Bausparvertrags oder eines Autos von erheblichem Wert. Das kann später zur Aufhebung der Bewilligung führen.
Drittens wird der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten übersehen. Verdient dieser deutlich mehr, verweist das Gericht darauf. Es hilft, im Antrag zu erklären, warum ein Vorschuss nicht realistisch ist, etwa weil der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig ist.
Verfahrenskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung steht der Verfahrenskostenhilfe nicht im Weg, weil sie das Scheidungsverfahren ohnehin nicht abdeckt. Hat sie eine vorherige Beratung übernommen, ändert das nichts an deinem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.
Anders ist es, wenn eine Versicherung oder eine andere Stelle die Verfahrenskosten tatsächlich tragen würde. Dann ist Verfahrenskostenhilfe nachrangig, und du musst diese Möglichkeit im Antrag angeben.
Für eine Beratung vor dem Verfahren kommt bei geringem Einkommen die Beratungshilfe in Betracht. Mit Berechtigungsschein zahlst du beim Anwalt höchstens 15 €.
Nach dem Verfahren: Änderungen und Pflichten
Die Bewilligung ist nicht endgültig. Verbessern sich deine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens wesentlich, kann das Gericht Raten neu festsetzen oder erhöhen (§ 120a ZPO). Steigt dein Bruttoeinkommen dauerhaft um mehr als 100 € im Monat, musst du das von dir aus mitteilen; auch einen Umzug musst du melden.
Umgekehrt kannst du eine Herabsetzung beantragen, wenn sich deine Lage verschlechtert. Wer Pflichten verletzt, etwa Einkommensverbesserungen verschweigt, riskiert die Aufhebung der Bewilligung.
Gut zu wissen: Die Verfahrenskostenhilfe deckt nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Bei der Scheidung spielt das selten eine Rolle, weil ohnehin jeder seinen Anwalt selbst trägt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag 2026?
619 € für dich, zusätzlich 282 € bei Erwerbstätigkeit. Für Kinder 393 € (bis 6), 429 € (7 bis 14) und 518 € (15 bis 18), jeweils gemindert um deren Einkommen.
Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe mit Bürgergeld?
In der Regel ja, ohne Raten, weil nach den Freibeträgen kein einzusetzendes Einkommen bleibt. Das Gericht prüft trotzdem Vermögen und einen möglichen Vorschuss des Ehegatten.
Wie viele Raten muss ich höchstens zahlen?
48, unabhängig von der Zahl der Instanzen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Muss ich die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen, wenn ich später mehr verdiene?
Innerhalb von vier Jahren kann das Gericht die Zahlungen ändern. Eine wesentliche Verbesserung musst du melden.
Kann auch der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bekommen?
Ja. Jeder Ehegatte wird nach seinem eigenen Einkommen beurteilt; der Antrag ist ohne Anwalt möglich.
Schließt eine Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskostenhilfe aus?
Nein, weil sie das Scheidungsverfahren nicht abdeckt. Nur wenn jemand die Verfahrenskosten tatsächlich tragen würde, ist Verfahrenskostenhilfe nachrangig.
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Alle Beträge haben wir mit Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de, der Düsseldorfer Tabelle und den GDV-Musterbedingungen abgeglichen (Stand 15.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.