Ratgeber
Kindesunterhalt 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle: Beträge, Zahlbeträge, Beispiele
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Nach einer Trennung lebt das Kind meist überwiegend bei einem Elternteil. Der andere zahlt Barunterhalt, und wie hoch der ausfällt, richtet sich in ganz Deutschland nach der Düsseldorfer Tabelle. Zum 1. Januar 2026 ist eine neue Fassung in Kraft getreten, mit höherem Mindestunterhalt und höherem Kindergeld. Wir erklären die Tabelle, rechnen Beispiele durch und zeigen, wann das Einkommen nicht reicht.
Die Tabelle in Kürze
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und beruht auf Abstimmungen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird aber bundesweit angewandt.
Die Tabelle 2026 hat 15 Einkommensgruppen, von bis 2.100 € bis 11.200 € bereinigtem Nettoeinkommen, und vier Altersstufen: 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 Jahre und volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils. Die erste Gruppe entspricht dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB: 486 €, 558 € und 653 €, für Volljährige 698 €.
Bis zur fünften Gruppe steigen die Beträge um je 5 % des Mindestbedarfs, danach um je 8 %. In Gruppe 15 sind es 200 %, also 972 €, 1.116 €, 1.306 € und 1.396 €.
Vom Bedarf zum Zahlbetrag
Die Tabellenbeträge geben den Bedarf an, nicht den Zahlbetrag. Davon wird das Kindergeld abgezogen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen voll (§ 1612b BGB). 2026 beträgt das Kindergeld 259 € je Kind.
Für ein Kind von sechs bis elf Jahren in der ersten Gruppe zahlst du also 558 € minus 129,50 €, das sind 428,50 €. Für ein volljähriges Kind in derselben Gruppe sind es 698 € minus 259 €, also 439 €.
Die Tabelle enthält im Anhang eine Zahlbetragstabelle mit allen umgerechneten Werten. Unsere Seiten zur Düsseldorfer Tabelle zeigen für jede Gruppe und Altersstufe Bedarf, Zahlbetrag, Jahresbetrag und den Vergleich zum Vorjahr.
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Das bereinigte Nettoeinkommen
Maßgeblich ist nicht das Netto auf der Lohnabrechnung, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Dazu wird das durchschnittliche Monatsnetto inklusive Sonderzahlungen um berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und angemessene Altersvorsorge vermindert.
Wie berufsbedingte Aufwendungen angesetzt werden, regeln die Leitlinien der Oberlandesgerichte unterschiedlich. Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte in NRW wird eine Pauschale von 5 % in der Regel nur bei fiktivem Einkommen gewährt, ansonsten sind die Aufwendungen konkret darzulegen. Andere Oberlandesgerichte arbeiten häufiger mit einer Pauschale.
Ein Beispiel: Wer 3.400 € netto verdient und 150 € konkrete Fahrtkosten hat, kommt auf 3.250 € bereinigtes Einkommen. Das ist Gruppe 4.
Ein Rechenbeispiel mit zwei Kindern
Bleiben wir bei 3.250 € bereinigt und zwei Kindern im Alter von vier und neun Jahren. In Gruppe 4 betragen die Tabellenbeträge 559 € und 642 €. Nach Abzug des halben Kindergelds zahlst du 429,50 € und 512,50 €, zusammen 942 €.
Dann prüft man den Bedarfskontrollbetrag der Gruppe, hier 1.950 €. Nach Abzug des Kindesunterhalts bleiben 2.308 €, der Betrag ist also gewahrt. Auch der notwendige Selbstbehalt von 1.450 € für Erwerbstätige ist gesichert.
Leben die Ehegatten noch nicht geschieden getrennt, kann zusätzlich Trennungsunterhalt geschuldet sein. Verdient der andere Elternteil 1.100 € bereinigt, ergibt die Quote der Düsseldorfer Tabelle von 45 % der Differenz nach Kindesunterhalt rund 544 €.
Wenn das Geld nicht für alle reicht
Die Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Bei mehr Kindern wird häufig herabgestuft. Liegt das Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts unter dem Bedarfskontrollbetrag, gilt die nächst niedrigere Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
Reicht das Einkommen auch dann nicht, liegt ein Mangelfall vor. Ein Beispiel: 2.400 € bereinigt, drei Kinder im Alter von vier, neun und vierzehn Jahren. Gruppe 2 würde 1.394,50 € Zahlbeträge ergeben, der Bedarfskontrollbetrag wäre unterschritten, also gilt Gruppe 1 mit 1.308,50 €. Dem Vater blieben dann nur 1.091,50 € und damit weniger als der Selbstbehalt von 1.450 €.
Verteilt werden deshalb nur 950 €, und zwar im Verhältnis der Zahlbeträge: 258,83 €, 311,10 € und 380,07 €. Den Rest kann der betreuende Elternteil eventuell über den Unterhaltsvorschuss ausgleichen.
Selbstbehalt und Wohnkosten
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 unverändert 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige. Darin sind 520 € Warmmiete enthalten. Sind die Wohnkosten unvermeidbar höher, soll der Selbstbehalt erhöht werden.
Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr zur Schule gehen oder älter als 21 sind, gilt der angemessene Selbstbehalt von mindestens 1.750 €. Bei volljährigen Kindern haften außerdem beide Eltern anteilig nach ihren Einkommen.
Für Studierende mit eigenem Haushalt nennt die Tabelle einen Bedarf von in der Regel 990 €, davon bis 440 € für die Warmmiete. Darauf wird das volle Kindergeld angerechnet.
Unterhalt einfordern und titulieren
Kindesunterhalt kann für die Vergangenheit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde (§ 1613 BGB). Wer Unterhalt für das Kind braucht, sollte deshalb früh schriftlich zur Auskunft auffordern.
Der einfachste Weg zu einem verbindlichen Titel ist eine Jugendamtsurkunde. Der Pflichtige verpflichtet sich darin, einen bestimmten Unterhalt zu zahlen, idealerweise dynamisch als Prozentsatz des Mindestunterhalts. Die Urkunde ist kostenlos und vollstreckbar.
Zahlt der Pflichtige nicht freiwillig, kann der betreuende Elternteil für das Kind beim Familiengericht einen Unterhaltsbeschluss beantragen, für minderjährige Kinder auch im vereinfachten Verfahren. Das Jugendamt kann als Beistand des Kindes helfen.
Wenn kein Unterhalt kommt
Zahlt der andere Elternteil nicht, unregelmäßig oder zu wenig, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Er orientiert sich am Mindestunterhalt, von dem das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen wird. Den Antrag stellst du beim Jugendamt.
Für Kinder bis zum zwölften Geburtstag genügt, dass sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zu wenig Unterhalt erhalten. Für ältere Kinder bis 18 gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II.
Das Land holt sich den Vorschuss beim säumigen Elternteil zurück, weil der Unterhaltsanspruch in Höhe der Leistung auf das Land übergeht. Für den betreuenden Elternteil ist das eine wichtige Entlastung, ersetzt aber keinen vollständigen Unterhalt, wenn der Pflichtige mehr leisten könnte.
Kindesunterhalt bei mehreren Einkommen und Nebenjobs
Zum Einkommen des Pflichtigen zählen alle Einkünfte: Gehalt, Überstundenvergütung in üblichem Umfang, Weihnachts- und Urlaubsgeld anteilig, Einkünfte aus Nebenjobs, Mieten, Kapitalerträge und Steuererstattungen. Auch ein Dienstwagen kann als geldwerter Vorteil zählen.
Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Pflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB). Wer weniger arbeitet, als er könnte, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, mindestens in Höhe dessen, was für den Mindestunterhalt nötig ist. Dazu kann auch ein Nebenjob gehören.
Umgekehrt wird Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit, die über das Zumutbare hinausgeht, nicht immer voll angerechnet. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte enthalten dazu Regeln.
Was sich 2026 geändert hat
Der Mindestunterhalt stieg gegenüber 2025 von 482 € auf 486 € in der ersten, von 554 € auf 558 € in der zweiten und von 649 € auf 653 € in der dritten Altersstufe. Das Kindergeld erhöhte sich von 255 € auf 259 €. Weil das halbe Kindergeld um 2 € stieg, wachsen die Zahlbeträge in der ersten Gruppe nur um 2 €.
Unverändert blieben die Einkommensgrenzen, die Bedarfskontrollbeträge und die Selbstbehalte. Wer einen dynamischen Unterhaltstitel hat, der einen Prozentsatz des Mindestunterhalts festschreibt, zahlt automatisch den neuen Betrag.
Bei einem statischen Titel mit festem Eurobetrag ändert sich dagegen nichts von selbst. Hier lohnt die Prüfung, ob eine Abänderung möglich ist.
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Häufige Fragen
Wie viel Unterhalt zahle ich 2026 mindestens für ein Kind?
Den Mindestunterhalt abzüglich halbem Kindergeld: 356,50 € (0 bis 5), 428,50 € (6 bis 11) und 523,50 € (12 bis 17).
Ab welchem Einkommen gilt Gruppe 2?
Ab 2.101 € bereinigtem Nettoeinkommen bis 2.500 €.
Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?
1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern.
Was passiert, wenn das Kind 18 wird?
Es gilt die vierte Altersstufe, beide Eltern haften anteilig, und das volle Kindergeld wird angerechnet.
Ab wann kann ich Unterhalt rückwirkend verlangen?
Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde (§ 1613 BGB).
Was ist eine Jugendamtsurkunde?
Eine kostenlose, vollstreckbare Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, die beim Jugendamt beurkundet wird.
Muss ich für den Kindesunterhalt einen Nebenjob annehmen?
Gegenüber minderjährigen Kindern kann das zumutbar sein, wenn sonst der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Alle Beträge haben wir mit Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de, der Düsseldorfer Tabelle und den GDV-Musterbedingungen abgeglichen (Stand 15.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.