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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Ratgeber

Was kostet eine Scheidung? Gericht, Anwalt und Folgesachen 2026

Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · veröffentlicht am 15.10.2026

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Was kostet eine Scheidung? Gericht, Anwalt und Folgesachen 2026

Was eine Scheidung kostet, lässt sich überraschend genau berechnen. Gerichts- und Anwaltsgebühren folgen gesetzlichen Tabellen, und die wichtigste Eingangsgröße ist das Einkommen beider Ehegatten. Seit dem 1. Juni 2025 gelten neue, höhere Tabellen im Gerichtskostengesetz für Familiensachen und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In diesem Beitrag erklären wir den Rechenweg vom Nettoeinkommen bis zur Rechnung, zeigen Beispiele für typische Einkommen und erklären, wer am Ende was bezahlt.

Der Verfahrenswert als Ausgangspunkt

Alle Gebühren hängen am Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst, die Ehesache, ist das nach § 43 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Verdient ihr zusammen 4.000 € netto im Monat, beträgt der Wert der Ehesache 12.000 €. Das Gesetz setzt eine Untergrenze von 3.000 € und eine Obergrenze von 1 Million €.

Das Gericht kann nach Ermessen Abzüge und Zuschläge machen. Viele Familiengerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen monatlichen Betrag vom Einkommen ab, und Vermögen kann den Wert erhöhen. Wie das eigene Gericht rechnet, unterscheidet sich je nach Bezirk.

Zur Ehesache kommen die Folgesachen. Der Versorgungsausgleich, der bei Ehen über drei Jahren automatisch durchgeführt wird, erhöht den Wert je Rentenanrecht um 10 % des Dreimonatsnettos, mindestens um 1.000 € (§ 50 FamGKG). Mit zwei Anrechten steigt der Wert im Beispiel auf 14.400 €.

Die Gerichtsgebühr

Das Familiengericht erhebt für das Scheidungsverfahren eine 2,0-Gebühr nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG. Den Eurobetrag liest man aus der Tabelle in Anlage 2 zu § 28 FamGKG ab. Bei einem Verfahrenswert von 14.400 € fällt man in die Stufe bis 16.000 €, deren einfache Gebühr 344 € beträgt. Die Gerichtsgebühr liegt damit bei 688 €.

Die Gebühr wird mit Einreichung des Scheidungsantrags fällig (§ 9 FamGKG), und das Gericht stellt den Antrag erst nach Zahlung zu (§ 14 FamGKG). Zunächst zahlt also der Antragsteller. Am Ende teilt das Gericht die Gerichtskosten zwischen beiden Ehegatten auf.

Für sehr kleine Einkommen greift der Mindestwert: Bei 3.000 € Verfahrenswert beträgt die Gerichtsgebühr 251 €, mit dem Mindestwert für den Versorgungsausgleich, also 4.000 €, sind es 296 €.

Selbst rechnen

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Die Anwaltskosten

Der Anwalt rechnet nach demselben Wert ab, aber mit der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Im Scheidungsverfahren entstehen eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). Dazu kommen eine Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20 €, und die Umsatzsteuer von 19 %.

Im Beispiel mit 14.400 € Wert beträgt die einfache Gebühr 762 €. Die Verfahrensgebühr macht 990,60 € aus, die Terminsgebühr 914,40 €, mit Pauschale sind es 1.925 € netto, mit Umsatzsteuer 2.290,75 €. Zusammen mit der Gerichtsgebühr kostet die Scheidung bei einem Anwalt 2.978,75 €.

Einigen sich die Ehegatten im Verfahren über Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn, kommt eine Einigungsgebühr von 1,0 auf den Wert dieser Folgesachen hinzu. Für die Scheidung selbst entsteht keine Einigungsgebühr.

Beispiele für typische Einkommen

Die folgenden Werte gelten für eine Scheidung mit Versorgungsausgleich mit zwei Anrechten, ohne weitere Folgesachen, und sind mit unserem Rechenkern berechnet.

Bei 2.000 € gemeinsamem Netto liegt der Verfahrenswert bei 7.200 €. Mit einem Anwalt kostet die Scheidung 2.085,48 €, mit zwei Anwälten 3.694,96 €.

Bei 3.000 € Netto sind es 10.800 € Verfahrenswert, 2.754,13 € mit einem und 4.881,26 € mit zwei Anwälten.

Bei 5.000 € Netto steigt der Wert auf 18.000 €. Die Kosten betragen 3.203,38 € mit einem Anwalt und 5.657,76 € mit zwei.

Bei 8.000 € Netto liegt der Wert bei 28.800 €, die Kosten bei 3.989,48 € und 7.026,96 €.

Die Kosten wachsen also deutlich langsamer als das Einkommen, weil die Gebührentabellen degressiv aufgebaut sind. Wer genau rechnen will, findet für 34 Einkommensstufen eigene Beispielseiten.

Folgesachen und Streit kosten mehr

Werden im Verbund weitere Fragen entschieden, wächst der Wert. Ein Sorgerechtsverfahren erhöht den Wert der Ehesache um 20 %, höchstens um 5.000 € (§ 44 FamGKG). Unterhalt geht mit zwölf Monatsbeträgen ein (§ 51 FamGKG), der Zugewinnausgleich mit dem geforderten Betrag.

Ein Beispiel bei 4.000 € Netto, zwei Anwälten, Versorgungsausgleich, einem Sorgerechtsverfahren, 500 € gefordertem Unterhalt und 20.000 € Zugewinnforderung mit Einigung über die Folgesachen: Der Verfahrenswert steigt auf 42.800 €, die Gesamtkosten auf 11.216 €. Jeder Ehegatte trägt 5.608 €.

Wer Streit vermeiden kann, spart also erheblich. Eine außergerichtliche Einigung, etwa in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, kostet zwar ebenfalls Gebühren, kann aber das Verfahren deutlich vereinfachen.

Wer am Ende was bezahlt

Wird die Ehe geschieden, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf (§ 150 Abs. 1 FamFG). Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt. Bei 4.000 € Netto und einem Anwalt zahlt der Antragsteller 2.634,75 €, nämlich die halbe Gerichtsgebühr von 344 € und den Anwalt. Der andere Ehegatte zahlt 344 €.

Viele Paare vereinbaren, die Kosten des gemeinsamen Anwalts zu teilen. Dann zahlt jeder rund 1.489 €. Eine solche Vereinbarung soll das Gericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigen (§ 150 Abs. 4 FamFG).

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, beantragt Verfahrenskostenhilfe. Eine Rechtsschutzversicherung hilft beim Verfahren nicht; sie kann allenfalls eine vorherige Beratung übernehmen.

Wie Kinder und Vermögen den Wert beeinflussen

Neben dem Einkommen berücksichtigen Familiengerichte nach § 43 FamGKG auch Kinder und Vermögen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind ziehen viele Gerichte einen monatlichen Betrag vom Einkommen ab, bevor sie mit drei multiplizieren. Das senkt den Wert und damit die Kosten etwas. Wie hoch der Abzug ist, unterscheidet sich je nach Gericht.

Vermögen kann den Wert erhöhen. Üblich ist, Freibeträge für jeden Ehegatten abzuziehen und einen Prozentsatz des Rests hinzuzurechnen. Auch das liegt im Ermessen des Gerichts.

Wegen der degressiven Tabellen wirken sich diese Unterschiede meist moderat aus. Ein um 5.000 € höherer Verfahrenswert kostet im mittleren Bereich nur eine bis zwei Tabellenstufen mehr. Unser Rechner lässt dich Kinderabzug und Vermögen optional eintragen, damit du die Wirkung selbst siehst.

Die Kosten auf einen Blick

Zusammengefasst setzt sich die Rechnung aus drei Bausteinen zusammen. Erstens der Verfahrenswert: dreimal das Monatsnetto beider Ehegatten, mindestens 3.000 €, plus Folgesachen wie der Versorgungsausgleich mit 10 % je Anrecht. Zweitens die Gerichtsgebühr: 2,0 Gebühren nach der Tabelle des FamGKG, fällig mit Einreichung des Antrags. Drittens der Anwalt: 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr nach der Tabelle des RVG, dazu 20 € Pauschale und 19 % Umsatzsteuer, bei Einigungen über Folgesachen eine Einigungsgebühr.

Für eine erste Orientierung genügen das gemeinsame Monatsnetto, die Zahl der Rentenanrechte und die Frage, ob einer oder beide einen Anwalt nehmen. Mit diesen drei Angaben liefert unser Rechner ein Ergebnis, das von der späteren Rechnung selten stark abweicht. Abweichungen entstehen vor allem durch Abzüge für Kinder, Zuschläge für Vermögen und zusätzliche Folgesachen.

Weitere Kosten, die du einplanen solltest

Neben Gericht und Anwalt können weitere Kosten entstehen. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kostet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B auf den Geschäftswert; bei 100.000 € Geschäftswert sind das 546 € netto, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Gutachten können teuer werden, etwa zur Bewertung einer Immobilie oder eines Unternehmens im Zugewinnausgleich. Auch ein Umzug, doppelte Mietkosten im Trennungsjahr und neue Versicherungen gehören zur realistischen Rechnung.

Steuerlich lassen sich Scheidungskosten seit 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzen; der Bundesfinanzhof hat das 2017 bestätigt.

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Der Rechner zeigt die gesetzlichen Kosten. Was in deinem Fall sinnvoll ist, etwa ein Anwalt für beide Folgesachen oder eine Vereinbarung vorab, klärt eine Erstberatung. Beschreib kurz deine Situation, eine Kanzlei für Familienrecht meldet sich bei dir.

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Häufige Fragen

Was kostet die günstigste Scheidung?

Beim Mindestwert von 3.000 € ohne Versorgungsausgleich 251 € Gericht und 724,41 € für einen Anwalt, zusammen 975,41 €. Mit dem Mindestwert für den Versorgungsausgleich sind es 1.197,43 €.

Kostet eine Scheidung mit zwei Anwälten doppelt so viel?

Nicht ganz. Die Gerichtsgebühr fällt nur einmal an, nur die Anwaltskosten verdoppeln sich. Bei 4.000 € Netto sind es 2.978,75 € gegenüber 5.269,50 €.

Wie kann ich die Scheidungskosten senken?

Mit nur einem Anwalt, mit Einigungen außerhalb des Verbunds und bei kurzer Ehe ohne Antrag auf Versorgungsausgleich. Bei geringem Einkommen hilft Verfahrenskostenhilfe.

Wann muss ich zahlen?

Die Gerichtsgebühr bei Einreichung des Antrags, der Anwalt in der Regel nach Abschluss oder mit einem Vorschuss.

Gilt das auch für Lebenspartnerschaften?

Ja. Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten dieselben Gebühren und Wertvorschriften.

Senken Kinder die Scheidungskosten?

Viele Gerichte ziehen je Kind einen Betrag vom Einkommen ab, das senkt den Verfahrenswert etwas. Die Praxis ist je nach Gericht unterschiedlich.

Gibt es Pauschalpreise für eine Scheidung?

Im gerichtlichen Verfahren darf ein Anwalt die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Pauschalangebote enthalten oft nicht alle Kosten, etwa die Gerichtsgebühr.

Redaktion und Prüfung

Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Alle Beträge haben wir mit Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de, der Düsseldorfer Tabelle und den GDV-Musterbedingungen abgeglichen (Stand 15.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.

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