Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ist eine Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben, ordnet das Gericht einen zur Vertretung bereiten Anwalt nach Wahl des Beteiligten bei (§ 78 Abs. 1 FamFG). In Scheidungssachen gilt das wegen des Anwaltszwangs immer.
Der beigeordnete Anwalt rechnet mit der Staatskasse ab. Ab einem Verfahrenswert von mehr als 4.000 € erhält er die niedrigeren Gebühren der Tabelle in § 49 RVG; über 80.000 € beträgt die einfache Gebühr einheitlich 786 €. Von dir darf er keine weitere Vergütung verlangen, solange die Bewilligung gilt.
Wurde Verfahrenskostenhilfe mit Raten bewilligt, zahlst du die Kosten über die Raten an die Staatskasse zurück.
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Verfahrenskostenhilfe-Check: Freibeträge 2026, einzusetzendes Einkommen, Monatsrate und Vier-Raten-Grenze.