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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Lexikon · § 114 FamFG

Anwaltszwang

Die Pflicht, sich vor dem Familiengericht in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Den Scheidungsantrag kann deshalb nur ein Anwalt einreichen.

Das Gesetz macht wichtige Ausnahmen. Keinen Anwalt braucht, wer der Scheidung nur zustimmt, die Zustimmung widerruft oder einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe stellt (§ 114 Abs. 4 FamFG). Auch das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe und einstweilige Anordnungen sind ausgenommen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt daher meist ein einziger Anwalt für den Antragsteller. Der andere Ehegatte kann dann aber selbst keine eigenen Anträge stellen, etwa zu Unterhalt oder Zugewinn.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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