In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Den Scheidungsantrag kann deshalb nur ein Anwalt einreichen.
Das Gesetz macht wichtige Ausnahmen. Keinen Anwalt braucht, wer der Scheidung nur zustimmt, die Zustimmung widerruft oder einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe stellt (§ 114 Abs. 4 FamFG). Auch das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe und einstweilige Anordnungen sind ausgenommen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt daher meist ein einziger Anwalt für den Antragsteller. Der andere Ehegatte kann dann aber selbst keine eigenen Anträge stellen, etwa zu Unterhalt oder Zugewinn.
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Scheidungskosten-Rechner: Gericht und Anwalt nach FamGKG und RVG, ein oder zwei Anwälte, Folgesachen.