Verfahrenskostenhilfe ist die Prozesskostenhilfe des Familienrechts. Nach § 76 FamFG gelten die §§ 114 ff. ZPO entsprechend. Sie wird bewilligt, wenn der Beteiligte die Kosten nach seinen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig ist.
Vom Einkommen werden Freibeträge abgezogen, 2026 619 € für die Partei, 282 € bei Erwerbstätigkeit, dazu Beträge für Unterhaltsberechtigte, Wohnkosten und besondere Belastungen. Vom Rest wird die Hälfte als Monatsrate festgesetzt, über 600 € einzusetzendem Einkommen 300 € plus der Mehrbetrag. Höchstens 48 Raten sind zu zahlen.
Kosten, die vier Monatsraten nicht übersteigen, lösen keine Verfahrenskostenhilfe aus (§ 115 Abs. 4 ZPO).
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Verfahrenskostenhilfe-Check: Freibeträge 2026, einzusetzendes Einkommen, Monatsrate und Vier-Raten-Grenze.