Wer sich eine anwaltliche Beratung nicht leisten kann, erhält auf Antrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Raten vorliegen, keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 BerHG).
Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht am Wohnort aus. Der Anwalt darf vom Ratsuchenden dann nur eine Beratungshilfegebühr von 15 € verlangen (Nr. 2500 VV RVG), den Rest zahlt die Landeskasse. Die Gebühr kann der Anwalt erlassen.
Für Fragen zu Trennung, Unterhalt oder Sorgerecht ist Beratungshilfe ein guter erster Schritt. Für das Scheidungsverfahren selbst gilt dann die Verfahrenskostenhilfe.
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Verfahrenskostenhilfe-Check: Freibeträge 2026, einzusetzendes Einkommen, Monatsrate und Vier-Raten-Grenze.