Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat soll der Anwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Fehlt sie, richtet sich die Gebühr nach dem bürgerlichen Recht; bei Verbrauchern beträgt sie für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €, für eine weitergehende Beratung höchstens 250 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Brutto sind das höchstens 226,10 € beziehungsweise 297,50 €. Ein vereinbartes Honorar kann höher liegen; eine Rechtsschutzversicherung erstattet dann oft nur die gesetzliche Gebühr.
Wird der Anwalt anschließend im selben Fall weiter tätig, wird die Beratungsgebühr auf die späteren Gebühren angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG).
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