Familienrechtliche Streitigkeiten sind in der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherbar ist nach den Musterbedingungen des GDV (ARB 2021, Ziffer 2.2.11) nur der Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht: der Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts.
Die Klausel endet mit einem entscheidenden Satz: Wird der Anwalt darüber hinaus tätig, erstattet der Versicherer insgesamt keine Kosten. Wer sich beraten lässt und denselben Anwalt danach mit dem Scheidungsantrag beauftragt, riskiert also die Erstattung auch für die Beratung.
Ohne Gebührenvereinbarung kostet die Beratung eines Verbrauchers höchstens 190 € netto für ein erstes Gespräch und 250 € netto für eine weitergehende Beratung (§ 34 RVG). Davon geht die Selbstbeteiligung ab.
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