Familiengerichte sind keine eigenständigen Gerichte, sondern Abteilungen der Amtsgerichte (§ 23b GVG). Die Länder können Familiensachen mehrerer Amtsgerichtsbezirke bei einem Amtsgericht zusammenfassen, deshalb hat nicht jedes Amtsgericht ein eigenes Familiengericht.
Welches Familiengericht für eine Scheidung örtlich zuständig ist, regelt § 122 FamFG: vorrangig das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt, dann der letzte gemeinsame Aufenthalt, wenn einer der beiden noch dort wohnt, dann der Wohnsitz des Antragsgegners.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Familiengerichts gehen an den Familiensenat des Oberlandesgerichts.
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