Ehesachen sind nach § 121 FamFG Verfahren auf Scheidung der Ehe, auf Aufhebung der Ehe und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe. Praktisch geht es fast immer um die Scheidung.
Für Ehesachen gelten eigene Regeln: Es besteht Anwaltszwang, das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen, und die Ehesache bildet zusammen mit den Folgesachen den Verbund. Ihr Verfahrenswert bemisst sich nach § 43 FamGKG am dreimonatigen Nettoeinkommen beider Ehegatten.
Die Gerichtsgebühr für eine Ehesache beträgt 2,0 nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG.
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