Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Antragsschrift (§ 124 FamFG). Sie muss nach § 133 FamFG unter anderem Namen und Geburtsdaten gemeinsamer minderjähriger Kinder, Angaben zu deren gewöhnlichem Aufenthalt und die Erklärung enthalten, ob die Ehegatten sich über Sorge, Umgang, Unterhalt, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände geeinigt haben.
Den Antrag stellt ein Anwalt. Das Gericht fordert die Gerichtsgebühr an und stellt den Antrag nach Zahlung dem anderen Ehegatten zu.
Der Antrag sollte frühestens kurz vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Zu früh gestellte Anträge kann das Gericht abweisen, wenn bei der letzten mündlichen Verhandlung das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.
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Scheidungskosten-Rechner: Gericht und Anwalt nach FamGKG und RVG, ein oder zwei Anwälte, Folgesachen.