Leben Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Die Hürden sind hoch. Gerichte haben eine unzumutbare Härte etwa bei schwerer Gewalt, Bedrohung oder vergleichbar gravierendem Verhalten angenommen. Gewöhnliche Eheprobleme, eine neue Beziehung oder Untreue allein genügen in der Regel nicht. Die Gründe müssen konkret vorgetragen und belegt werden.
Bei Gewalt in der Partnerschaft bietet das Gewaltschutzgesetz unabhängig von der Scheidung schnellen Schutz, etwa durch eine Wohnungszuweisung.