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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Lexikon · §§ 1565 bis 1567 BGB

Trennungsjahr

Mindestens ein Jahr Getrenntleben als Regelvoraussetzung für die Scheidung.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB); nach drei Jahren auch gegen den Willen eines Ehegatten.

Getrennt leben die Ehegatten, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Das ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Tisch und Bett getrennt sind (§ 1567 Abs. 1 BGB).

Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Für das Trennungsjahr gibt es keine Anmeldung; es kommt auf die tatsächlichen Umstände an.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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