Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB); nach drei Jahren auch gegen den Willen eines Ehegatten.
Getrennt leben die Ehegatten, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Das ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Tisch und Bett getrennt sind (§ 1567 Abs. 1 BGB).
Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Für das Trennungsjahr gibt es keine Anmeldung; es kommt auf die tatsächlichen Umstände an.