Bei Getrenntleben kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen; gemeinsame Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt (§ 1361a BGB). Nach der Scheidung kann jeder verlangen, dass ihm der andere gemeinsame Gegenstände überlässt, auf deren Nutzung er unter Berücksichtigung der Kinder und der Lebensverhältnisse stärker angewiesen ist (§ 1568b BGB).
Haushaltsgegenstände sind Dinge des täglichen Zusammenlebens: Möbel, Küchengeräte, Fernseher, oft auch das Familienauto. Wertanlagen wie Kunst gehören eher in den Zugewinnausgleich.
Als Folgesache setzt das Gericht für eine Haushaltssache 3.000 € an, bei Getrenntleben 2.000 € (§ 48 Abs. 2 FamGKG).
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Verfahrenswert-Rechner: Ehesache, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt und Zugewinn nach §§ 43 bis 51 FamGKG.