Leben Ehegatten getrennt, kann einer verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b BGB). Eine unbillige Härte kann vor allem vorliegen, wenn das Wohl von Kindern beeinträchtigt ist.
Für die Zeit nach der Scheidung regelt § 1568a BGB, wer die Wohnung erhält und wer gegebenenfalls in den Mietvertrag eintritt. Maßgeblich sind das Wohl der Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten.
Im Scheidungsverbund setzt das Gericht für eine Ehewohnungssache einen Wert von 5.000 € an, bei Getrenntleben 4.000 € (§ 48 FamGKG).
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Verfahrenswert-Rechner: Ehesache, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt und Zugewinn nach §§ 43 bis 51 FamGKG.