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Lexikon · § 137 FamFG

Folgesache

Familiensache, über die zusammen mit der Scheidung entschieden wird, etwa Versorgungsausgleich oder Unterhalt.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Folgesachen sind nach § 137 FamFG Versorgungsausgleichssachen, bestimmte Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und ein Ehegatte die Sache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig macht. Kindschaftssachen werden auf Antrag Folgesache.

Der Versorgungsausgleich ist bei Ehen über drei Jahren die einzige Folgesache, die das Gericht ohne Antrag durchführt.

Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert, weil ihre Werte zur Ehesache addiert werden (§ 44 FamGKG). Im Verbund sind sie trotzdem günstiger als eigene Verfahren.

Passender Rechner

Verfahrenswert-Rechner: Ehesache, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt und Zugewinn nach §§ 43 bis 51 FamGKG.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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