Folgesachen sind nach § 137 FamFG Versorgungsausgleichssachen, bestimmte Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und ein Ehegatte die Sache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig macht. Kindschaftssachen werden auf Antrag Folgesache.
Der Versorgungsausgleich ist bei Ehen über drei Jahren die einzige Folgesache, die das Gericht ohne Antrag durchführt.
Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert, weil ihre Werte zur Ehesache addiert werden (§ 44 FamGKG). Im Verbund sind sie trotzdem günstiger als eigene Verfahren.
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Verfahrenswert-Rechner: Ehesache, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt und Zugewinn nach §§ 43 bis 51 FamGKG.