Wird die Ehe geschieden, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Das heißt: Die Gerichtskosten werden geteilt, und jeder zahlt seinen eigenen Anwalt. Wer gewinnt oder verliert, spielt keine Rolle.
Erscheint diese Verteilung unbillig, etwa im Hinblick auf das Ergebnis einer Unterhalts- oder Güterrechtssache, kann das Gericht die Kosten anders verteilen (§ 150 Abs. 4 FamFG). Haben die Ehegatten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie zugrunde legen.
Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen oder abgewiesen, trägt der Antragsteller die Kosten (§ 150 Abs. 2 FamFG).
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