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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Lexikon · § 150 FamFG

Kostenaufhebung

Regel bei Scheidung: Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Wird die Ehe geschieden, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Das heißt: Die Gerichtskosten werden geteilt, und jeder zahlt seinen eigenen Anwalt. Wer gewinnt oder verliert, spielt keine Rolle.

Erscheint diese Verteilung unbillig, etwa im Hinblick auf das Ergebnis einer Unterhalts- oder Güterrechtssache, kann das Gericht die Kosten anders verteilen (§ 150 Abs. 4 FamFG). Haben die Ehegatten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie zugrunde legen.

Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen oder abgewiesen, trägt der Antragsteller die Kosten (§ 150 Abs. 2 FamFG).

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Scheidungskosten-Rechner: Gericht und Anwalt nach FamGKG und RVG, ein oder zwei Anwälte, Folgesachen.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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