In Ehesachen wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Antragsschrift fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG). Das Gericht soll den Antrag erst zustellen, wenn die Gebühr gezahlt ist (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Es berechnet dazu einen vorläufigen Verfahrenswert und schickt eine Kostenrechnung.
Den Vorschuss zahlt zunächst der Antragsteller. Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben; der andere Ehegatte muss dann die Hälfte der Gerichtskosten tragen.
Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss keinen Vorschuss zahlen, bis über den Antrag entschieden ist.
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