Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder muss selbst für seinen Unterhalt sorgen (§ 1569 BGB). Ein Anspruch besteht nur, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände vorliegt, etwa wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB), Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder zur Aufstockung (§ 1573 BGB).
Der Betreuungsunterhalt besteht mindestens für drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Andere Ansprüche kann das Gericht herabsetzen oder zeitlich begrenzen, wenn ein unbefristeter Anspruch unbillig wäre (§ 1578b BGB).
Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, berechnet meist mit 45 % der Einkommensdifferenz.
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