Leben die Ehegatten getrennt, kann einer vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Der Anspruch besteht von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Im ersten Trennungsjahr muss der nicht erwerbstätige Ehegatte in der Regel noch keine Arbeit aufnehmen. Danach steigt die Erwerbsobliegenheit schrittweise.
Berechnet wird der Trennungsunterhalt meist mit einer Quote: Nach der Düsseldorfer Tabelle erhält der Berechtigte 45 % der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen, nachdem der Kindesunterhalt abgezogen wurde. Dem Pflichtigen bleibt mindestens ein Selbstbehalt von 1.600 € (erwerbstätig).
Passender Rechner
Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 und grober Trennungsunterhalt.