Beim Ehegattenunterhalt wird das Einkommen nicht einfach halbiert. Wer erwerbstätig ist, behält vorab einen Anreiz, nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte in NRW 1/10 des bereinigten Erwerbseinkommens. Daraus folgen die Quoten der Düsseldorfer Tabelle: Der Berechtigte erhält 45 % der Differenz der Erwerbseinkommen, gegen einen nicht erwerbstätigen Pflichtigen 50 %.
Der Bonus berücksichtigt, dass Arbeit mit Aufwand verbunden ist, der nicht vollständig als berufsbedingte Aufwendung abgezogen wird. Für sonstige Einkünfte wie Mieten oder Zinsen gilt der Halbteilungsgrundsatz ohne Bonus.
Die Höhe des Bonus ist in den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte geregelt.
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Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 und grober Trennungsunterhalt.