Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Der andere Ehegatte soll an solchen Zuwendungen nicht über den Zugewinnausgleich teilhaben.
Nicht privilegiert sind dagegen Erträge daraus und Wertsteigerungen: Wächst eine geerbte Immobilie im Wert über die Inflation hinaus, ist die Steigerung Zugewinn. Deshalb wird auch der privilegierte Erwerb mit dem Verbraucherpreisindex des Erwerbsjahres indexiert.
Lottogewinne oder Schmerzensgeld zählen nach der Rechtsprechung nicht zum privilegierten Erwerb.
Passender Rechner
Zugewinnausgleich-Rechner: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung nach Verbraucherpreisindex.