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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Lexikon · § 1374 BGB

Anfangsvermögen

Das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Schulden zu Beginn des Güterstands, meist am Tag der Heirat.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Das Anfangsvermögen ist die erste Größe der Zugewinnrechnung. Es umfasst alles, was ein Ehegatte beim Eintritt in die Zugewinngemeinschaft besitzt, abzüglich seiner Verbindlichkeiten (§ 1374 Abs. 1 BGB). Seit der Reform von 2009 darf es auch negativ sein, wer mit Schulden in die Ehe ging, hat also ein negatives Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleiben so aus dem Ausgleich heraus. Wer kein Verzeichnis über sein Anfangsvermögen angelegt hat, muss im Streit beweisen, was er damals besaß; nach § 1377 Abs. 3 BGB wird sonst vermutet, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt.

Für die Berechnung wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hochgerechnet, damit reine Geldentwertung nicht als Zugewinn zählt.

Passender Rechner

Zugewinnausgleich-Rechner: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung nach Verbraucherpreisindex.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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