Das Anfangsvermögen ist die erste Größe der Zugewinnrechnung. Es umfasst alles, was ein Ehegatte beim Eintritt in die Zugewinngemeinschaft besitzt, abzüglich seiner Verbindlichkeiten (§ 1374 Abs. 1 BGB). Seit der Reform von 2009 darf es auch negativ sein, wer mit Schulden in die Ehe ging, hat also ein negatives Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB).
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleiben so aus dem Ausgleich heraus. Wer kein Verzeichnis über sein Anfangsvermögen angelegt hat, muss im Streit beweisen, was er damals besaß; nach § 1377 Abs. 3 BGB wird sonst vermutet, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt.
Für die Berechnung wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hochgerechnet, damit reine Geldentwertung nicht als Zugewinn zählt.
Passender Rechner
Zugewinnausgleich-Rechner: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung nach Verbraucherpreisindex.