Endet die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, wird der Zugewinn ausgeglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Der Zugewinn ist das Endvermögen minus das mit dem Verbraucherpreisindex hochgerechnete Anfangsvermögen, mindestens null. Die Forderung ist auf das Vermögen begrenzt, das dem Pflichtigen nach Abzug der Schulden am Stichtag bleibt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Im Scheidungsverbund wird der Zugewinnausgleich nur verhandelt, wenn ein Ehegatte ihn als Folgesache anhängig macht. Er kann auch nach der Scheidung geltend gemacht werden; die Forderung verjährt in drei Jahren.
Passender Rechner
Zugewinnausgleich-Rechner: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung nach Verbraucherpreisindex.