Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes (§ 1626 BGB). Verheiratete Eltern haben sie gemeinsam, und daran ändert die Scheidung zunächst nichts.
Leben die Eltern dauerhaft getrennt, kann jeder beantragen, dass ihm das Familiengericht die Sorge oder einen Teil davon allein überträgt (§ 1671 BGB). Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn der andere zustimmt oder die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Im Alltag entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Angelegenheiten des täglichen Lebens allein; über Fragen von erheblicher Bedeutung wie Schulwahl oder Operationen entscheiden beide (§ 1687 BGB).