Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt.
Wie der Umgang aussieht, regeln die Eltern idealerweise selbst. Gelingt das nicht, entscheidet das Familiengericht über Umfang und Ausübung, auf Wunsch mit Unterstützung des Jugendamts oder einer Umgangspflegschaft.
Ausgedehnter Umgang kann sich auf den Kindesunterhalt auswirken, wenn er deutlich über das übliche Maß hinausgeht. Umgangskosten trägt grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil.