Kindschaftssachen sind nach § 151 FamFG unter anderem Verfahren über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und die Kindesherausgabe. Sie werden nur auf Antrag eines Ehegatten Teil des Scheidungsverbunds (§ 137 Abs. 3 FamFG), sonst als eigene Verfahren geführt.
Das Gericht hört die Eltern, das Kind und das Jugendamt an und soll auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Kindschaftssachen werden vorrangig und beschleunigt bearbeitet (§ 155 FamFG).
Als selbständiges Verfahren beträgt der Wert in der Regel 5.000 € (§ 45 FamGKG). Im Verbund erhöht sich der Wert der Ehesache um 20 %, höchstens um 5.000 € je Kindschaftssache (§ 44 Abs. 2 FamGKG).
Passender Rechner
Verfahrenswert-Rechner: Ehesache, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt und Zugewinn nach §§ 43 bis 51 FamGKG.