Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht, nicht regelmäßig oder zu wenig, springt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz die Unterhaltsvorschusskasse ein. Anspruch haben Kinder bis zum zwölften Geburtstag; ältere Kinder bis 18 unter zusätzlichen Voraussetzungen, etwa wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Der Vorschuss orientiert sich am Mindestunterhalt, von dem das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen wird (§ 2 UVG). Den Antrag stellt der betreuende Elternteil beim Jugendamt.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in Höhe der Leistung auf das Land über, das sich das Geld beim säumigen Elternteil zurückholt (§ 7 UVG).
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Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 und grober Trennungsunterhalt.