Ein minderjähriges Kind kann vom Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt mindestens in Höhe des Mindestunterhalts verlangen (§ 1612a BGB). Die Höhe legt die Mindestunterhaltsverordnung fest, die sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert.
2026 beträgt der Mindestunterhalt 486 € für Kinder bis fünf Jahre, 558 € von sechs bis elf und 653 € von zwölf bis siebzehn. Für volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils setzt die Düsseldorfer Tabelle 698 € an.
Der Mindestunterhalt ist Grundlage für dynamische Unterhaltstitel, die einen Prozentsatz davon festschreiben und sich automatisch anpassen.
Passender Rechner
Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 und grober Trennungsunterhalt.