Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Bei minderjährigen Kindern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Pflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der andere zahlt Barunterhalt.
Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, mindestens aber nach dem Mindestunterhalt des § 1612a BGB. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Der Pflichtige muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, bis zum notwendigen Selbstbehalt.
Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB).
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Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 und grober Trennungsunterhalt.