Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, muss der andere ihm diese Kosten vorschießen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Das gilt auch während des Getrenntlebens (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) und für das Scheidungsverfahren.
Der Anspruch geht der Verfahrenskostenhilfe vor. Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss deshalb angeben, ob er einen Vorschuss vom Ehegatten erlangen kann. Ist der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig, entfällt der Vorrang.
Nach der Scheidung besteht der Anspruch nicht mehr, weil er an die bestehende Ehe anknüpft.
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