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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Lexikon · § 1375 BGB

Endvermögen

Das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Schulden bei Beendigung des Güterstands, bei Scheidung am Tag der Zustellung des Antrags.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört (§ 1375 Abs. 1 BGB). Bei der Scheidung ist Stichtag nicht das Scheidungsdatum, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also dessen Zustellung (§ 1384 BGB).

Hat ein Ehegatte sein Vermögen in den letzten zehn Jahren illoyal vermindert, etwa durch unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht, wird der Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Die Differenz zwischen Endvermögen und indexiertem Anfangsvermögen ist der Zugewinn.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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