Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört (§ 1375 Abs. 1 BGB). Bei der Scheidung ist Stichtag nicht das Scheidungsdatum, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also dessen Zustellung (§ 1384 BGB).
Hat ein Ehegatte sein Vermögen in den letzten zehn Jahren illoyal vermindert, etwa durch unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht, wird der Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Die Differenz zwischen Endvermögen und indexiertem Anfangsvermögen ist der Zugewinn.
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Zugewinnausgleich-Rechner: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung nach Verbraucherpreisindex.