Anrechte sind die Bausteine des Versorgungsausgleichs. § 2 VersAusglG zählt dazu Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgungen, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Jedes Anrecht wird einzeln betrachtet und grundsätzlich intern geteilt: Der Versorgungsträger überträgt die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Werts auf ein eigenes Konto des anderen Ehegatten. Hat ein Ehegatte eine gesetzliche Rente und zwei Betriebsrenten, sind das drei Anrechte.
Für die Kosten ist die Zahl der Anrechte wichtig: Je Anrecht erhöht sich der Verfahrenswert um 10 % des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten (§ 50 FamGKG).
Passender Rechner
Versorgungsausgleich-Kosten: Was der Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren zusätzlich kostet.