Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Sie ist nicht identisch mit der Zeit des Zusammenlebens; auch das Trennungsjahr zählt mit.
In den Versorgungsausgleich fallen alle Anrechte, die in der Ehezeit erworben wurden. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Wer den Scheidungsantrag früh einreicht, verkürzt also die Ehezeit; das kann für die Rentenaufteilung relevant sein.
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Versorgungsausgleich-Kosten: Was der Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren zusätzlich kostet.