Im Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten auf Alters- und Invaliditätsversorgung grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt (§ 1 VersAusglG). So soll der Ehegatte, der etwa wegen Kinderbetreuung weniger verdient hat, eine eigene Altersversorgung erhalten.
Das Familiengericht führt ihn bei Ehen über drei Jahren von Amts wegen durch und holt dazu Auskünfte aller Versorgungsträger ein. Bei kurzer Ehe nur auf Antrag. Geringfügige Werte sollen nicht ausgeglichen werden (§ 18 VersAusglG).
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle oder gerichtlich protokollierte Vereinbarung ausschließen oder modifizieren (§§ 6, 7 VersAusglG).
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Versorgungsausgleich-Kosten: Was der Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren zusätzlich kostet.