Der Verfahrenswert ist in Familiensachen das, was im Zivilprozess Streitwert heißt. Für die Scheidung bemisst ihn § 43 FamGKG nach Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Bedeutung sowie Einkommen und Vermögen der Ehegatten; für das Einkommen ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider einzusetzen. Der Wert liegt zwischen 3.000 € und 1 Million €.
Folgesachen werden hinzugerechnet: Versorgungsausgleich 10 % je Anrecht, mindestens 1.000 €, Unterhalt mit zwölf Monatsbeträgen, Zugewinn mit dem geforderten Betrag, Kindschaftssachen mit 20 % des Ehewerts.
Das Gericht setzt den Wert durch Beschluss fest. Dagegen ist die Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert 300 € übersteigt (§ 59 FamGKG).
Passender Rechner
Verfahrenswert-Rechner: Ehesache, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt und Zugewinn nach §§ 43 bis 51 FamGKG.