Leben Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft dann nicht weiter, warum die Ehe zerbrochen ist.
Einvernehmlich heißt dabei nur, dass beide die Scheidung wollen. Über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder können sie trotzdem uneinig sein; dann werden diese Fragen als Folgesachen verhandelt.
Kostengünstig wird es, wenn nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt und der andere der Scheidung ohne Anwalt zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Regelungen zu den Folgen treffen die Ehegatten dann oft vorab in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
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Scheidungskosten-Rechner: Gericht und Anwalt nach FamGKG und RVG, ein oder zwei Anwälte, Folgesachen.