Neben seinen Gebühren darf ein Anwalt Auslagen abrechnen. Für Porto, Telefon und ähnliche Kosten kann er statt der tatsächlichen Beträge eine Pauschale verlangen, die Nummer 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG regelt: 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit.
In einem Scheidungsverfahren erreichen die Gebühren fast immer mehr als 100 €, die Pauschale beträgt dann regelmäßig volle 20 €. Auf die Gebühren und die Pauschale kommt die Umsatzsteuer nach Nummer 7008.
Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, etwa bei Verfahrenskostenhilfe, sind für die Pauschale die aus der Staatskasse gezahlten Gebühren maßgeblich.
Passender Rechner
Scheidungskosten-Rechner: Gericht und Anwalt nach FamGKG und RVG, ein oder zwei Anwälte, Folgesachen.