Nimmt ein Anwalt an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Im Scheidungsverfahren fällt sie praktisch immer an, weil das Gericht die Ehegatten in einem Termin anhört.
Zusammen mit der Verfahrensgebühr von 1,3 ergibt sich ein Gebührensatz von 2,5 auf den Verfahrenswert. Bei 15.000 € Wert und einer einfachen Gebühr von 762 € sind das 914,40 € Terminsgebühr.
Die Terminsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens, nicht aber für Besprechungen nur mit dem eigenen Mandanten.
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Scheidungskosten-Rechner: Gericht und Anwalt nach FamGKG und RVG, ein oder zwei Anwälte, Folgesachen.