Anwaltsgebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Im gerichtlichen Verfahren gilt der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für den Anwalt (§ 23 RVG).
Aus dem Gegenstandswert ergibt sich über die Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG die einfache Gebühr, die dann mit dem Gebührensatz multipliziert wird. Bei 10.000 € beträgt die einfache Gebühr 652 €, die Verfahrensgebühr 1,3 also 847,60 €.
Im Scheidungsverbund werden die Werte von Scheidung und Folgesachen addiert.
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Verfahrenswert-Rechner: Ehesache, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt und Zugewinn nach §§ 43 bis 51 FamGKG.