Wirkt ein Anwalt am Abschluss eines Vertrags mit, durch den ein Streit beseitigt wird, entsteht eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG). Sie beträgt 1,5, ist über den Gegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).
In Ehesachen entsteht sie nicht: Über die Scheidung selbst kann man sich nicht vergleichen (Anmerkung 5 zu Nr. 1000). Sie fällt aber an, wenn sich die Ehegatten über Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder die Ehewohnung einigen, berechnet aus dem Wert dieser Folgesachen. In Kindschaftssachen entsteht sie auch für eine Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann.
Die Einigungsgebühr verteuert eine Einigung zwar, erspart aber meist lange Streitverfahren.
Passender Rechner
Scheidungskosten-Rechner: Gericht und Anwalt nach FamGKG und RVG, ein oder zwei Anwälte, Folgesachen.