Ein Scheidungsantrag wird rechtshängig, sobald er dem anderen Ehegatten zugestellt ist. Dieser Zeitpunkt ist für mehrere Fragen entscheidend.
Für den Zugewinnausgleich tritt die Rechtshängigkeit an die Stelle der Beendigung des Güterstands: Das Endvermögen wird zu diesem Tag berechnet (§ 1384 BGB). Für den Versorgungsausgleich endet die Ehezeit mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Weil die Zustellung erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt, kann sich der Stichtag verschieben. Wer Vermögen oder Rentenanrechte im Blick hat, sollte das mit dem Anwalt besprechen.
Passender Rechner
Zugewinnausgleich-Rechner: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung nach Verbraucherpreisindex.