Schließen Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben ihn auf, tritt Gütertrennung ein, sofern der Ehevertrag nichts anderes ergibt (§ 1414 BGB). Ein Zugewinnausgleich findet dann bei der Scheidung nicht statt.
Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Er kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, auch noch in der Trennungsphase.
Gütertrennung vereinfacht die Scheidung, kann aber den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten benachteiligen. Gerichte prüfen Eheverträge auf Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle. Auf den Versorgungsausgleich wirkt Gütertrennung nicht; er muss gesondert ausgeschlossen werden.
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